Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Art. 5. 
Zu Art. 22 des revidirten Vereins-Vertrages. 
Die Vereinsverwaltungen, für welche sich aus den Abrechnungen eine Schulo ergibt, 
baben ihre Zahlungen unmittelbar an jene Verwaltungen, zu deren Gunsten die Guthaben 
ausgemittelt worden sind, zu leisten. Portoanslagen und Wechselspesen für viese Zahlungen 
werden von allen Vereinsverwaltungen gemeinschaftlich, und zwar nach Maßgabe ihres 
Antheils an der Vereinseinnahme, getragen. 
Art. 6. , 
Zu Art. 24 des revidirten Vereins-Vertrages. 
Bei den Conferenzen ist Stimmeneinbelligkeit nothwendig zu allen Beschlüssen, welche 
sich beziehen: 
a) auf den Umfang und die Dauer des Vereins, 
b) auf Veränderungen der Vereinstarife, 
) auf Theilung des Vereinseinkommens, 
d) auf Gebührenfreibeiten, 
e) auf die den Verein berübrenden Verträge mit fremden Staaten. 
In allen minder wichtigen Fällen genügt zur Beschlußfassung die absolute Majorität. 
Sowohl die einhellig, als die mit absoluter Majorität gefaßten Beschlüsse unterliegen 
der böberen Ratification. Bei Gegenständen reglementarischer Natur ist nur die durch 
absolute Stimmenmehrheit getroffene Vereinbarung der Vereinsverwaltungen erforderlich. 
Art. 7. 
Die in Folge der gefaßten Beschlüsse in dem Reglement und in der Dienstanweisung 
eintretenden Aenderungen und Ergänzungen (Anlagen I. und II.) bilven integrirende Be- 
standtheile dieses Nachtrags-Vertrages. 
Art. 8. 
Der Nachtrags-Vertrag tritt mit dem ersten Oktober 1863 in Wirksamkeit und bleibt 
für die Dauer des Haupt-Vertrages in Kraft. 
Art. 9. 
Die Ratifieation dieses Nachtrags-Vertrages soll binnen sechs Wochen von heute an 
in der Weise erfolgen, daß jede der hohen Vereins-Regierungen ihre Ratiftcations-Urkunde 
im Correspondenzwege an die Königlich Hannoverische Regierung gelangen und letztere 
nach Eingang sämmtlicher Erklärungen das Ergebniß derselben nebst ihrer eigenen Er-
	        
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