Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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8. 36. 
Praͤmien und Belohnungen. 
Wer die einem Krongebäude drohende Feuersgefahr, auch wenn sie minder bedeutend 
seyn sollte, zuerst entdeckt und anzeigt, oder wer den Brand im Entstehen sofort selbst 
unterdrückt, erhält als Prämie einen Dukaten aus der Oberhofkasse. 
Ebenso wird viejenige Person belohnt, welche das erste mit Wasser gefüllte Gefäß 
(Butte oder Gelte) auf den Platz bringt. « 
Dem Fuhrmann, welcher zuerst mit zwei eingeschirrten Pferden in das alte Schloß 
kommt und die dort stehende Feuerspritze bespannt (§§. 25 und 34), wird eine Prämie 
von 4 Gulden zu Theil. Die ordentliche Druckmannschaft bezieht, so oft sie in Thätig- 
keit tritt, bei einem Brande wie bei den Spritzenproben einen angemessenen Lohn. 
Im Uebrigen werden Seine Königliche Majestät allen denjenigen, welche sich 
beim Brande eines Krongebäudes durch besondere Entschlossenbeit und Thätigkeit auszeich- 
nen, Höchst-Ihre Anerkennung und Zufriedenheit in gnädiger Weise zu erkennen geben. 
Vierter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 37. 
Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten. 
Für die pünktliche Vollziehung und strenge Handhabung alles Vorstehenden sind die 
darin angeführten Bebörden und Beamten je an ihrem Tbeil in vollem Maße verant- 
wortlich. « - 
g. 38. 
Bestrafung der Verfehlungen gegen die Hof-Feuer-Ordnung, Untersuchung über die Entstehung 
eines Brandes. 
Uebertretungen dieser Ordnung werden, soweit nicht in der General-Verordnung vom 
13. April 1808 (Reg. Blatt S. 201 ff.) Legalstrafen darauf gesetzt sind, und sofern sie 
auch nicht unter den Art. 384 des Strafgesetzbuchs vom I. März 1839 (Reg.Blatt 
S. 207) fallen, nach Maßgabe des Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839 
(Reg. Blatt S. 612), vergl. mit §g. 4 und 5 der Instruktion des Hofgerichts und mit
	        
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