Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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8.  36.
Praͤmien  und  Belohnungen.

Wer  die  einem  Krongebäude  drohende  Feuersgefahr,  auch  wenn  sie  minder  bedeutend
seyn  sollte,  zuerst  entdeckt  und  anzeigt,  oder  wer  den  Brand  im  Entstehen  sofort  selbst
unterdrückt,  erhält  als  Prämie  einen  Dukaten  aus  der  Oberhofkasse.

Ebenso  wird  viejenige  Person  belohnt,  welche  das  erste  mit  Wasser  gefüllte  Gefäß
(Butte  oder  Gelte)  auf  den  Platz  bringt.  «

Dem  Fuhrmann,  welcher  zuerst  mit  zwei  eingeschirrten  Pferden  in  das  alte  Schloß
kommt  und  die  dort  stehende  Feuerspritze  bespannt  (§§.  25  und  34),  wird  eine  Prämie
von  4  Gulden  zu  Theil.  Die  ordentliche  Druckmannschaft  bezieht,  so  oft  sie  in  Thätigkeit
  tritt,  bei  einem  Brande  wie  bei  den  Spritzenproben  einen  angemessenen  Lohn.

Im  Uebrigen  werden  Seine  Königliche  Majestät  allen  denjenigen,  welche  sich
beim  Brande  eines  Krongebäudes  durch  besondere  Entschlossenbeit  und  Thätigkeit  auszeichnen,
  Höchst-Ihre  Anerkennung  und  Zufriedenheit  in  gnädiger  Weise  zu  erkennen  geben.

Vierter  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.
g.  37.
Verantwortlichkeit  der  Behörden  und  Beamten.

Für  die  pünktliche  Vollziehung  und  strenge  Handhabung  alles  Vorstehenden  sind  die
darin  angeführten  Bebörden  und  Beamten  je  an  ihrem  Tbeil  in  vollem  Maße  verantwortlich.
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g.  38.

Bestrafung  der  Verfehlungen  gegen  die  Hof-Feuer-Ordnung,  Untersuchung  über  die  Entstehung

eines  Brandes.

Uebertretungen  dieser  Ordnung  werden,  soweit  nicht  in  der  General-Verordnung  vom
13.  April  1808  (Reg.  Blatt  S.  201  ff.)  Legalstrafen  darauf  gesetzt  sind,  und  sofern  sie
auch  nicht  unter  den  Art.  384  des  Strafgesetzbuchs  vom  I.  März  1839  (Reg.Blatt
S.  207)  fallen,  nach  Maßgabe  des  Art.  1  des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  Oktober  1839
(Reg.  Blatt  S.  612),  vergl.  mit  §g.  4  und  5  der  Instruktion  des  Hofgerichts  und  mit