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8. 2 der Instruktion des Oberhofraths (Reg. Blatt von 1817, S. 398 und 583), mit
Geldbußen bis zu fünfzehen Gulden gerügt.
Jeder Bewohner eines Krongebäudes ist schon als solcher, auch wenn er nicht dem
Hofdienste angehört, im Uebertretungsfalle diesen Strafen vertragsmäßig unterworfen,
ohne daß ein Rekurs dagegen stattfindet.
Ueber die Entstehung des Brandes in einem Krongebäude ist von dem Hofgericht
eine genaue Untersuchung anzustellen und je nach deren Ergebniß das Weitere zu ver-
fügen. Die Bau= und Gartendirektion, beziehungsweise die Hoftheater-Intendanz, haben
das Hofgericht von jedem Brandfalle, auch wenn er ohne größeren Schaden und ohne
förmlichen Feuerlärm ablief, unter Mittbeilung des ihnen über die Entstehungsart und
Ursache bekannt Gewordenen gleich nachher zu benachrichtigen.
8. 39.
Bezeichnung der Gebäude, auf welche die Hof-Feuer-Ordnung Anwendung findet.
Die Hof-Feuer-Ordnung, welche sich in der Regel auf alle gerade vorhandenen Kron-
gebäude erstreckt, gilt dermalen für die nachbenannten Gebäude:
K. Residenzschloß (neues Schloß), Schloßbau (die sog. Akademie), neues Reithaus
an der Reckarstraße, Theatergebäude, Marstall, Königsbau, altes Schloß, altes
Kanzleigebäude, die Eisgrube an der Karlsstraße, das Hofpfarrhaus, die neuen
Hofdienerwohnungen, das Hofwaschgebäude, Geflügelbof und Baumagazin an der
Kriegsbergstraße, bis hieher sämmtlich innerhalb der Stadt Stuttgart; Orangerie-
haus, Gewächshäuser, Wachhäuschen in dem inneren (oberen) Schloßgarten; alte
Meierei am Eingang des äußeren (unteren) Schloßgartens; Pavillon (das vor-
mals Kplius'sche Haus) nebst Stallgebäude in Berg am Ende des äußeren
Schloßgartens; Landhaus Rosenstein sammt Nebengebäuden, die Meierei im
Parke Nosenstein, die Wilhelma zu Canstatt mit ihren Nebengebäuden (Fest-
saal, Bildersaal, Theatergebäude 2c.); Kapelle und Priesterhaus auf dem Rothen-
berg; endlich die Gebäude in der exotischen Baumschule zu Hohenheim, in den
Wiloparken (Thiergärten) bei der Solituve und im Fasanengarten Herdtle bei
Weil im Dorf.