Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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8. 40. 
Schlußbestimmungen. 
Mit dem Erscheinen gegenwärtiger Hof-Feuer-Ordnung tritt die Hof-Feuer-Polizei- 
und Feuerlösch-Ordnung vom 14. Dezember 1835 (Reg.-Blatt von 1836, S. 13 u. f.) 
außer Wirksamkeit, wogegen neben jener, soweit, durch sie nicht besondere Modiflkationen 
gegeben sind, einerseits die allgemeinen Gesetze und Verordnungen über Feuerpolzei 
sowohl, als die dießfälligen örtlichen Vorschriften, insbesondere die Lokal-Feuerlösch- 
Ordnung für Stuttgart, andererseits die weiteren Anordnungen und näheren Dienstanwei- 
sungen, welche noch für einzelne Krongebäude, namentlich das Hoftheater, den Königs- 
bau rc. bestehen, auch ferner in Gültigkeit bleiben und zur Anwendung kommen. 
Einem jeden bei Hof angestellten Beamten und Diener, sowie nicht weniger jedem 
Bewohner eines Krongebäudes, mag derselbe in K. Dienste stehen over nicht, ist von der 
Bau= und Gartendirektion, den Angehörigen des Hoftheaters von ihrer vorgesetzten Be- 
hörde, ein gedrucktes Exemplar der neuen Hof-Feuer-Ordnung gegen Empfangsbescheinigung 
zuzustellen, und darüber je ein fortlaufendes Verzeichniß zu führen, worin beim Eintritt 
von Dienst= und Wohnungswechseln künftig immer sogleich das Erforderliche ergänzt und 
nachgetragen werden muß. 
Stuttgart den 2. Mai 1863. 
Maueler. 
Königliche Hof-Domänen-Kammer. 
Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der allgemeinen Kanzlei-Feuer-Ordnung auf die 
hofkammerlichen Kanzleien. 
Seine Königliche Majestät haben vermäöge höchster Entschließung vom 30. April 
d. J. gnädigst zu genehmigen geruht, daß die Kanzlei-Feuer-Ordnung vom 10. Februar 
1848 (Reg. Blatt S. 56 ff.) für die Zukunft auch bei sämmtlichen bofkammerlichen
	        
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