Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Tarif der Abgaben, 
welche durch vie 
Zollämter des Türkischen Reiches 
von den 
Waaren der Zollvereinsländer bei khrer Einfuhr und von den Waaren des 
Türkischen Reiches bei ihrer Ausfuhr erhoben werden. 
Festgestellt am 20. März 1862 
durch eine zu diesem Zwecke von der K. Preußischen Gesandtschaft 
und der Hohen Pforte 
ernannte gemischte Commission. 
Vorbemerkungen. 
In dem nachstehenden Tarife ist der Türkische Piaster, anstatt wie früher in Para und Asper, in 
Centimes eingetheilt worden. Alle Werthbestimmungen und Tarificationen sind demnach in Piaster und 
Centimes Medschidié gemacht. - 
Die Zahlen der Colonne „Zollsatz in Piastern und Centimes“ sind für die Einfuhr und Ausfuhr 
mit 8⅝% vom Abschätzungspreis der Waaren berechnet. Dieselben sind für die Einfuhr unveränderlich, 
für die Ausfuhr jedech werden sie bei Beginn des zweiten Jahres um 1% erniedrigt und mit dieser 
Reduction wird jedes Jahr fortgefahren, bis sic für das achte Jahr 1 ½% betragen, welches dann der 
feste und bleibende Zollsatz für die Ausfuhr sein wird. 
Die Waaren, welche Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie des Deutschen Zollvereines sind 
und — mit Ausnahme der verbotenen Artikel — durch die Unterthanen der Zollvereindländer nach der 
Türkei eingeführt werden; ebenso die Waaren, welche Erzeugnisse des Bodens oder der Inkustrie der 
Türkei sind und von den Unterthanen der Jollvereinsländer oder ihren Stellvertretern in allen Theilen 
des osmanischen Reiches, behufs Ausfuhr nach ihren Ländern oder andemwärts, gekauft werden, waren bis 
jetzt der Bezahlung von Zellabgaben untenvorfen, welche durch den abgelaufenen, vom Monate Oktober 
1847 bis 13. Marz 1855 (N. Stules) gültigen Tarif festgesetzt waren und zwar unter Zugrundelegung 
der damaligen Preise. 
Da die Revision dieses Tarifes, welche aus verschiedenen Ursachen verzégert worden war, von den 
contrahirenden Theilen, gestützt auf den Vertrag verlangt worden war, so haben die Commissäre der 
Königlich Preußischen Gesandtschaft, im Vereine mit denjenigen der Hohen Pforte den gegenwärtigen 
Taris, welcher, wie nachstehend, die Tarifirung der Artikel und Produkte der Zollvereinsländer und der 
Türkei enthält, festgestellt.
	        
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