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Tarif der Abgaben,
welche durch vie
Zollämter des Türkischen Reiches
von den
Waaren der Zollvereinsländer bei khrer Einfuhr und von den Waaren des
Türkischen Reiches bei ihrer Ausfuhr erhoben werden.
Festgestellt am 20. März 1862
durch eine zu diesem Zwecke von der K. Preußischen Gesandtschaft
und der Hohen Pforte
ernannte gemischte Commission.
Vorbemerkungen.
In dem nachstehenden Tarife ist der Türkische Piaster, anstatt wie früher in Para und Asper, in
Centimes eingetheilt worden. Alle Werthbestimmungen und Tarificationen sind demnach in Piaster und
Centimes Medschidié gemacht. -
Die Zahlen der Colonne „Zollsatz in Piastern und Centimes“ sind für die Einfuhr und Ausfuhr
mit 8⅝% vom Abschätzungspreis der Waaren berechnet. Dieselben sind für die Einfuhr unveränderlich,
für die Ausfuhr jedech werden sie bei Beginn des zweiten Jahres um 1% erniedrigt und mit dieser
Reduction wird jedes Jahr fortgefahren, bis sic für das achte Jahr 1 ½% betragen, welches dann der
feste und bleibende Zollsatz für die Ausfuhr sein wird.
Die Waaren, welche Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie des Deutschen Zollvereines sind
und — mit Ausnahme der verbotenen Artikel — durch die Unterthanen der Zollvereindländer nach der
Türkei eingeführt werden; ebenso die Waaren, welche Erzeugnisse des Bodens oder der Inkustrie der
Türkei sind und von den Unterthanen der Jollvereinsländer oder ihren Stellvertretern in allen Theilen
des osmanischen Reiches, behufs Ausfuhr nach ihren Ländern oder andemwärts, gekauft werden, waren bis
jetzt der Bezahlung von Zellabgaben untenvorfen, welche durch den abgelaufenen, vom Monate Oktober
1847 bis 13. Marz 1855 (N. Stules) gültigen Tarif festgesetzt waren und zwar unter Zugrundelegung
der damaligen Preise.
Da die Revision dieses Tarifes, welche aus verschiedenen Ursachen verzégert worden war, von den
contrahirenden Theilen, gestützt auf den Vertrag verlangt worden war, so haben die Commissäre der
Königlich Preußischen Gesandtschaft, im Vereine mit denjenigen der Hohen Pforte den gegenwärtigen
Taris, welcher, wie nachstehend, die Tarifirung der Artikel und Produkte der Zollvereinsländer und der
Türkei enthält, festgestellt.