Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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1) eine theoretische Prüfung auf Hauptlehrstellen an niederen Realschulen (Real- 
lebrerprüfung), 
2) eine solche auf Hauptlehrstellen (Professorate) an Oberrealschulen (realistische 
Professoratsprüfung). 
Die erstere ist von sämmtlichen Candidaten zu erstehen; innerhalb der letzteren findet 
eine Theilung der Candidaten nach den beiden Hauptzweigen ves realistischen Lebramts statt. 
Die Erstehung einer der erwähnten theoretischen Prüfungen befähigt zunächst zu un- 
ständiger Verwendung im Realschulpienst. 
Die Befähigung zur definitiven Anstellung bängt von ver den Abschluß des Prüfungs- 
verfahrens bildenden Ablegung einer förmlichen Lehrprobe ab. 
g. 2. 
Die theoretischen Prüfungen werden durch eine von dem Ministerium bestellte 
Commission von Fachmännern unter der Leitung eines Mitglieds des Königl. Studienrashs 
alljährlich je einmal, in der Regel im Spätjahr, zu Stuttgart vorgenommen. 
g. 3. 
Bei der theoretischen Prüfung für Hauptlehrstellen an niederen Real- 
schulen (Reallehrerprüfung) kommen folgende Fächer mit den dabei bezeichneten 
Forderungen vor: 
a) Religion. 
Bibelkunde, Kenntniß der biblischen Geschichte und der Hauptsätze der christlichen 
Glaubens= und Sittenlehre. 
Die Prüfung in der Religion fällt für diejenigen Candidaten weg, welche die erste 
theologische Dienstprüfung mit Erfolg erstanden haben. 
b) Deutsche Sprache. 
Logisch und stylistisch richtige Ausarbeitung eines Aufsatzes aus dem Gebiete der 
Prüfungsfächer, Vortrag eines gegebenen Lesestücks, Kenntniß der neuhochdeutschen Gram- 
matik. 
Dem Candidaten wird Gelegenbeit gegeben, seine Bekanntschaft mit den bervor- 
ragenden Werken der neueren klassischen deutschen Literatur an den Tag zu legen. 
c) Französische Sprache. 
Gründliche Kenntniß der Schulgrammatik, schriftliche Uebersetzung eines deutschen
	        
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