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8. 2.
Verlangt wird bei dieser Prüfung von allen Candidaten:
1) Kenntniß der biblischen Geschichte, und zwar sowohl des alten als des neuen
Testaments, und der Geographie von Palästina;
2) ein in logischer Ordnung und in gutem Stle verfaßter deutscher Aufsatz über ein
leichteres Thema:
3) chronologische Uebersicht über die Hauptthatsachen der allgemeinen Geschichte, nebst
einiger näherer Kenntniß der griechischen, römischen und deutschen Geschichte;
4) übersichtliche Kenntniß der Erdoberfläche; Geographie von Europa, insbesondere
von Deutschland;
5) Fertigkeit in der gemeinen Arithmetik, mit zweckmäßiger elementarer Behandlung:
6) in der Naturgeschichte allgemeine Kenn tniß der drei Reiche, ihrer Eintheilung in
Klassen und der wichtigsten organischen Verrichtungen der Pflanzen und Thiere;
7) deutsche und lateinische Schönschrift.
8g. 3.
Außerdem haben
A. die Candidaten für Collaboraturstellen an Lateinschulen
1) schriftlich ein leichteres deutsches Thema korrekt ins Lateinische und ein ebensolches
lateinisches Thema richtig ins Deutsche zu übertragen;
2) mündlich einen Abschnitt aus einem leichteren lateinischen Schriftsteller richtig zu
übersetzen und dabei Kenntniß ver lateinischen Elementargrammatik zu beweisen.
B. Die Candidaten für Collaboraturstellen an Realschulen haben
1) schriftlich ein leichteres deutsches Thema grammatisch korrekt ins Franzöfische, und
ein ebensolches französisches Dictat richtig niederzuschreiben und ins Deutsche zu übertragen;
2) mündlich einen Abschnitt aus einem leichteren französischen Schriftsteller mit guter
Aussprache des Französischen richtig zu überse ten und vabei Kenntniß der franzößischen
Elementargrammatik zu beweisen.
8. 4.
Diejenigen Candidaten, welche das Zeugniß der Befähigung für Lehrstellen an Colla-
boraturklassen, in welchen Lateinisch und Französisch gelehrt wird, erbalten wollen, baben
ibre Kenntnisse in beiden Sprachen nach den Vorschriften des #. 3 nachzuweisen.