Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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F. 5. 
Fakultative Prüfungsfächer sind: 
1) ebene Geometrie, 
2) Zeichnen, 
3) Gesang. 
F. 6. 
In wenigstens zweien der SH. 2 und 3 genannten Fächer haben die Candidaten über 
einen ihnen Tags zuvor bezeichneten Gegenstand eine im Ganzen einstündige Lehrprobe 
abzulegen. 
8. 7. 
Der Grad der Befähigung wird durch drei Zeugnißklassen bezeichnet. von denen die 
beiden ersten je 2 Unterabtbeilungen baben. 
g. 8. 
Zur definitiven Anstellung können nur solche Candidaten gelangen, welche entweder 
vor oder nach erstandener Prüfung im Ganzen mindestens ein Jahr lang im öffentlichen 
Lehrdienst verwendet waren und sich bienach über ihr Lebrgeschick durch genügende Zeug- 
nisse ausweisen. Erforderlichenfalls können dieselben zu einer nochmaligen Lehrprobe durch 
den K. Studienrath einberufen werden. 
Stuttgart den 20. Juli 1864. 
Golther. 
c) Bekanntmachung, betreffend den Titel und Rang der Hauptlehrer an Oberealschulen. 
Vermäöge böchster Entschließung vom 19. d. M. baben Seine Königliche Majestät 
nädigst zu verfügen geruht, vaß mit den Hauptlehrstellen an Oberrealschulen künftig der 
Professorstitel, und zwar — soweit nicht im einzelnen Falle die Verleihung eines böheren 
Nanges erfolgt — mit dem Rang auf ver achten Stufe der Rangordnung verbunden 
seyn soll, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 20. Juli 1864. 
Goltber.
	        
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