Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Artikel 3. 
Die Bestimmungen vieses Gesetzes treten mit dem 26. Juni 1864 in Wirksamkeit. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 1. August 1864. 
Karl. 
Der Chef des Finanzdepartements: 
Sigel. Auf Befebl des Königs, 
der Chef des Cabinets: 
Groc. 
8) Geset, 
beireffend die Forterhebung der Steuern. 
Karl, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da der Termin, für welchen nach 8. 114 der Verfassungsurkunde die für die Finanz= 
periode 188 1/61 verwilligten Steuern auf Rechnung der neuen Verwilligung fortzuerheben 
sind, mit dem 31. Oktober d. J. abläuft, die Verabschiedung des neuen Finanzgesetzes 
bis dahin aber nicht zu Stande kommen wird, so verordnen und verfügen Wir, nach 
Anhörung Unseres Gebeimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
daß der Zeitraum der provisorischen Steuererhebung bis zum 31. Dezember 1864 ver- 
längert seyn soll. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 1. August 1864. 
Karl. 
Der Chef des Finanzdepartements: 
Sigel. Auf Befebl des Königs, 
der Chef des Cabinets: 
Grot.
	        
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