Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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g. 2. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziebung gegenwärtiger Verordnung be- 
auftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 13. Januar 1864. 
Wilherlm. 
Der Chef des Finanzdepartements: 
Sigel. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsaufflcht über die Gemeinde Sulgen, Oberamts 
Oberndorf. 
Nachdem die durch vie K. Verordnung vom 25. September 1855 (Reg. Blatt S. 217) 
verfügte besondere Staatsaufsicht über die Gemeinde Sulgen, Oberamts Oberndorf, mit 
böchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät aufgehoben worden ist, so wird 
solches hiemit öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 2. Januar 1864. Linden. 
VONNCNN 
  
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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