Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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ner Ortschaften, Höfe und Maiereien der Ansteckung dadurch vorgebeugt werden, daß jede Kommunikation 
mit den angesteckten Orten, das Begehen von Straßen, Waiden, Dungstätten u. s. w., welche maul- 
und klauenseuchekranke Thiere betreten haben, sowie der Besuch von Viehmärkten, öffentlichen Brunnen 2c. 
zur Zeit des Herrschens der Aphthenseuche vermieden werden. Ist die Aphthenseuche unter einer Heerde 
oder überhaupt einem größeren Viehstande ausgebrochen, so ist die Impfung das beste Mittel, die Krank- 
heit rasch zu Ende zu führen; man vollzieht dieselbe beim Rindvieh einfach dadurch, daß man den mit 
dem Blaseninhalte vermischten Geifer eines maulseuchekranken Thieres auf Werg oder grobe Leinwand 
auffängt und in das Maul der noch gesunden Thiere einstreicht, oder besser auf die innere Seite der 
Oberlippe einreibt. Eisenbahntransportvagen, Stallungen, überhaupt Räume, in welchen maul= und 
klauenseuchekrankes Vieh vorübergehend untergebracht worden war, müssen sorgfältig desinficirt werden. 
Vor der Benützung ungekochter Milch von aphthenseuchekranken Kühen zur menschlichen Nahrung, ins- 
besondere zum Ammen der Kinder, sowie vor Besudlung offener wunder Stellen mit dem Geiser und 
Naseninhalte ist zu warnen. Nur bei großer Verbreitung der Aphthenseuche in einem Oberamtöbezirke, 
regelwidrigem Verlaufe derselben oder der Komplikation mit dem Milzbrande haben die Oberämter Be- 
richt an das Medicinal-Collegium zu erstatien und die Weisungen desselben einzuholen. 
P)Verfügung, betreffend die noch geltenden Vorschriften der Mühl-Ordnung 
vom 10. Januar 1729. 
Unter Bezugnahme auf die #. 2 und 3 der K. Verordnung vom 24. September 
d. J., betreffend die Aufbebung der Beschränkungen der Einrichtung und des Betriebs der 
Getreivemüblen werden die noch in Kraft stebenden Punkte der Mühlordnung vom 
10. Januar 1729 im Nachstehenden zur Nachachtung für vie Betheiligten bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 1. Oktober 1864. Geßler. 
Auszug 
aus der Mühlordnung vom 10. Januar 1729. 
(Reg. Bl. von 1840, S. 453.) 
Der Dritte Punkt. 
II. 
Die verordnete Mühl-Schauere sollen mit Fleiß Achtung darauf geben, daß kein 
Mühlherr oder Müller an seinem Wasserbau (obgleich der im Fundament sich um 
etwas gesetzt hätte) ohne Vorwissen und Beyseyn Unserer Beamten, auch der verordneten 
Obne Vorwissen 
der Beambten und 
Mübl = Schauere 
an den Wasserbzu- 
en kelne Aenderung 
vorzunehmen.
	        
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