Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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gnadigst stattgegeben, daß auf gedachtem Gute auch bei getheiltem Besitze desselben nur 
Eine ritterschaftliche Wahlstimme zu üben ist, die Eigenschaft eines adeligen Gutes aber 
dann aufzuhören hat, wenn vie genannte Besitzung in ihrem Bestande unter den Betrag 
von vierhundertfünfzig Morgen vermindert werden würde. 
Stuttgart, den 22. Januar 1864. Linden. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Piuspflege in Oggelsbeuren. 
Nachdem die im Jahr 1849 zu Baindt, Oberamts Ravensburg, unter dem Namen 
Pius-Pflege gegründete katholische Erziehungs-Anstalt, welcher durch höchste Entschließung 
vom 4. April 1850 (Reg. Blatt S. 188) vie juristische Persönlichkeit verliehen worden 
ist, ihren Wohnsitz im Jahr 1860 nach Oggelsbeuren, Oberamts Ehingen, verlegt hat, so 
wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 2. Februar 1864. Linden. 
8) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Annahme der von Sachsen-Coburg geprägten Scheidemünzen. 
Nachdem in Folge des von den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und 
ver Finanzen unterm 3. Juni 1863 (Reg. Blatt S. 89) bekannt gemachten Beitritts des 
Herzogtbums Coburg zum süddeutschen Münzverein und der hiedurch von der Herzoglichen 
Regierung übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich des Einzugs ihrer Scheidemünzen die 
K. Kassenämter angewiesen worden sind, die von Sachsen-Coburg geprägten Sechs= und 
Dreikreuzerstücke fortan in ihrem vollen Neunwertb anzunehmen, und dieselben dem unterm 
2. December 1837 (Reg. Blatt S. 591) erneuerten Verbot ausländischer Scheidemünzen 
nicht mehr unterliegen, sondern im Verkehr überhaupt als conventionsmäßige Scheide- 
münzen nach ihrem Nennwerth gelten, so wird solches hiemit zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart, den 4. Februar 1864. Linden. Sigel.
	        
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