Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Seite 206 u. ff., durch einen am 1. November 1863 in Bregenz vereinbarten Nachtrags- 
Vertrag verschiedene Modifkationen erlitten und dieser Nachtrags-Vertrag die Geneh- 
migung sämmtlicher betheiligten Regierungen erhalten hat, so wird derselbe nachstehend 
mit dem Anfügen verkündet, daß solcher mit dem 1. Januar 1864 in Wirksamkeit ge- 
treten ist. 
Stuttgart den 11. Februar 1864. Sigel. 
Nächtrag 
zu dem Vertrag über die telegraphische Correspondenz zwischen dem deutsch- 
österreichischen Telegraphen-Vereine und der Schweiz. 
In der Absicht, die bei dem deutsch-österreichischen Telegraphen-Vereine eingeführten 
Aenderungen in den Tarissätzen und reglementarischen Bestimmungen auch für den inter- 
nationalen Verkehr zwischen diesem Vereine und der Schweiz in Anwendung zu bringen, 
sind in Ausführung des Artikels 40 des Vertrages d.d. Friedrichshafen 26. October 1858 
die nachstehend genannten Bevollmächtigten zusammengetreten und zwar 
für Baden: 
der großherzogliche Postrath Dr. Victor Paris, 
für Bayern: 
der Vorstand des königlichen Telegraphenamtes, Generaldirektionsrath Carl v. Dyck, 
für Oesterreich: 
der k. k. Telegraphendirektor Carl Brunner von Wattenwyl, 
für die Schweiz: 
der Centraldirektor der schweizerischen Telegraphen Louis Curchod, 
für Württemberg: 
der königliche Eisenbahnbau= und Telegraphendirektor Ludwig r. Klein, 
und haben nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten unter Vorbehalt höherer 
Ratification Nachstehendes vereinbart:
	        
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