Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Seite  206  u.  ff.,  durch  einen  am  1.  November  1863  in  Bregenz  vereinbarten  Nachtrags-Vertrag
  verschiedene  Modifkationen  erlitten  und  dieser  Nachtrags-Vertrag  die  Genehmigung
  sämmtlicher  betheiligten  Regierungen  erhalten  hat,  so  wird  derselbe  nachstehend
mit  dem  Anfügen  verkündet,  daß  solcher  mit  dem  1.  Januar  1864  in  Wirksamkeit  getreten
  ist.
Stuttgart  den  11.  Februar  1864.  Sigel.

Nächtrag

zu  dem  Vertrag  über  die  telegraphische  Correspondenz  zwischen  dem  deutschösterreichischen
  Telegraphen-Vereine  und  der  Schweiz.

In  der  Absicht,  die  bei  dem  deutsch-österreichischen  Telegraphen-Vereine  eingeführten
Aenderungen  in  den  Tarissätzen  und  reglementarischen  Bestimmungen  auch  für  den  internationalen
  Verkehr  zwischen  diesem  Vereine  und  der  Schweiz  in  Anwendung  zu  bringen,
sind  in  Ausführung  des  Artikels  40  des  Vertrages  d.d.  Friedrichshafen  26.  October  1858
die  nachstehend  genannten  Bevollmächtigten  zusammengetreten  und  zwar

für  Baden:
der  großherzogliche  Postrath  Dr.  Victor  Paris,
für  Bayern:
der  Vorstand  des  königlichen  Telegraphenamtes,  Generaldirektionsrath  Carl  v.  Dyck,
für  Oesterreich:
der  k.  k.  Telegraphendirektor  Carl  Brunner  von  Wattenwyl,
für  die  Schweiz:
der  Centraldirektor  der  schweizerischen  Telegraphen  Louis  Curchod,
für  Württemberg:
der  königliche  Eisenbahnbau=  und  Telegraphendirektor  Ludwig  r.  Klein,
und  haben  nach  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten  unter  Vorbehalt  höherer
Ratification  Nachstehendes  vereinbart: