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Seite 206 u. ff., durch einen am 1. November 1863 in Bregenz vereinbarten Nachtrags-Vertrag
verschiedene Modifkationen erlitten und dieser Nachtrags-Vertrag die Genehmigung
sämmtlicher betheiligten Regierungen erhalten hat, so wird derselbe nachstehend
mit dem Anfügen verkündet, daß solcher mit dem 1. Januar 1864 in Wirksamkeit getreten
ist.
Stuttgart den 11. Februar 1864. Sigel.
Nächtrag
zu dem Vertrag über die telegraphische Correspondenz zwischen dem deutschösterreichischen
Telegraphen-Vereine und der Schweiz.
In der Absicht, die bei dem deutsch-österreichischen Telegraphen-Vereine eingeführten
Aenderungen in den Tarissätzen und reglementarischen Bestimmungen auch für den internationalen
Verkehr zwischen diesem Vereine und der Schweiz in Anwendung zu bringen,
sind in Ausführung des Artikels 40 des Vertrages d.d. Friedrichshafen 26. October 1858
die nachstehend genannten Bevollmächtigten zusammengetreten und zwar
für Baden:
der großherzogliche Postrath Dr. Victor Paris,
für Bayern:
der Vorstand des königlichen Telegraphenamtes, Generaldirektionsrath Carl v. Dyck,
für Oesterreich:
der k. k. Telegraphendirektor Carl Brunner von Wattenwyl,
für die Schweiz:
der Centraldirektor der schweizerischen Telegraphen Louis Curchod,
für Württemberg:
der königliche Eisenbahnbau= und Telegraphendirektor Ludwig r. Klein,
und haben nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten unter Vorbehalt höherer
Ratification Nachstehendes vereinbart: