Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Im letzten Falle wird die betreffende Verwaltung sich bei der fremden Verwaltung 
für die Zurückerstattung der Gebühren verwenden. 
Verzögerungen, welche bei Beförderungen durch die Post, Expreßboten oder Estafetten 
entstehen, begründen keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren. 
Artikel XVI. 
Das zweite Alinea des Artikels 32 erhält folgende veränderte Fassung: 
Ist ein Telegramm unbestellbar, weil der Avressat nicht hat aufgefunden werden 
können, so wird vasselbe bei der Avreßstation aufbewahrt. 
Artikel XVII. 
An die Stelle des Artikels 33 ist zu setzen: 
Gebührenbeträge, welche für beförderte Telegramme irrthümlich zu wenig erhoben 
worden sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen; ebenso die nicht im Voraus 
bezahlten Gebühren für Weiterbeförderung mittelst Post oder Boten nach den für die 
Vorausbezahlung firirten Beträgen, im Falle das Telegramm unbestellbar ist, oder die 
Bezahlung der Weiterbeförderungsgebühren vom Adressaten verweigert wurde. 
Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückvergütet. 
Artikel XVIII. 
Zu Artikel 37: 
Differenzen in den Abrechnungen haben nach Ablauf von 2 Jahren auf eine weitere 
Berücksichtigung keinen Anspruch. 
Artikel XIX. 
An die Stelle des Artikels 39 ist zu setzen: 
Die Münzreduction sowohl für die Erhebung der Gebühren, als für die Abrechnung, 
geschieht nach folgenden Verhältnissen: 
1 Frank = 40 Kreuzer österreichisch = 28 Kreuzer süddeutsch. 
Artikel XX. 
Gegenwärtiger Nachtrags-Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1864 in Wirksamkeit 
und bleibt auf die Dauer des Hauptvertrages vom 26. Oktober 1858 in Krast.
	        
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