Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

Artikel XXI. 
Die Ratiffcationen des gegenwärtigen Nachtrags-Vertrages sollen in möglichst kurzer 
Frist erfolgen. 
Uebrigens behalten sich die contrahirenden Regierungen des deutsch-sterreichischen 
Telegraphenvereins vor, die Ratification von der erfolgten Beitrittserklärung der übrigen 
Regierungen des deutsch-zösterreichischen Telegraphenvereins abhängig zu machen. 
Die Auswechslung der Ratificationen hat in Wien stattzufinden, nachdem die Er- 
klärungen sämmtlicher betheiligten Regierungen der k. k. österreichischen Regierung zu- 
gegangen seyn werden. 
So geschehen zu 
Bregenz am 1. November 1863. 
(l. S.) Paris. 
(L. S.) Dyck. 
(L. S.) Brunner. 
(L. S.) L. Curchod. 
(L. S.) Klein. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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