Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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8. 14. 
Das Schlachten raudiger Schaafe darf nur unter polizeilicher Controle stattfinden; 
der Genuß des Fleisches derselben ist zulässig, dagegen sind die Felle entweder sogleich 
dem Gerber zu übergeben, oder wenn dieß nicht ausführbar ist, vorübergehend in Kalk- 
wasser zu legen oder an einem luftigen Orte zu trocknen und mindestens drei Wochen lang 
unter Verschluß aufzubewahren. 
8. 15. 
Das Abledern raudiger Pferde muß auf dem Wasenplatze unter Beobachtung der 
Vorschriften des §. 10 geschehen. 
8. 16. 
Der Genuß des Fleisches von an Lungenseuche kranken, mit polizeilicher Erlaubniß 
geschlachteten Thieren ist gestattet, wenn die Fleischschau solches Fleisch für nicht gesund- 
heitsschädlich erklärt hat. 
Die kranke Lunge muß auf dem Wasenplatze, oder sonst unter polizeilicher Aufsicht 
tief verlocht werden. 
Sind Thiere bei höherem Grade der Krankheit getödtet worden oder gefallen, so 
müssen sie auf dem Wasenplatze nach Abnahme der Haut verscharrt oder unverweilt mit 
gehöriger Vorsicht zu rascher Verarbeitung in chemische Fabriken oder Leimsiedereien ge- 
bracht werden. 
8. 17. 
Die Verwendung des Fleisches von schlachtbaren Thieren, welche mit der Maul= und 
Klauenseuche, der Lungenwurmseuche, der Lustseuche, dem bssartigen Klauenweh, der Ruhr, 
der Egelseuche befallen gewesen sind, zur menschlichen Nahrung ist nur gestattet, wenn die 
Fleischschau den Genuß desselben für zulässig erklärt. 
Der Verkauf solchen Fleisches zu diesem Zwecke aber ist zu verbieten, wenn die Thiere 
in Folge jener Krankheiten in einem abgezehrten oder wassersüchtigen Zustande sich befun- 
den haben, dagegen ist die technische Berwendung der tbierischen Ueberreste zu gestatten; 
es müssen aber jedenfalls die kranken Eingeweide an einem abgelegenen Orte tief ver- 
scharrt werden. 
g. 18. 
Bei anderen Seuchen wird das K. Medieinal-Collegium im einzelnen Falle Anleitung 
wuthverdächtiger Thiere betreffend (Reg Blatt S. 401), insbesondere die Ss. 17—19 der Bei- 
lage l. und §. 29 der Beilage lI., und 
vom 16. Januar 1846, über die Maßregeln gegen die Verbreitung der Rotz= und Wurmkrankheiten 
unter den Pferden (Reg. Blatt S. 43), namentlich S. 11.
	        
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