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geben, unter welchen besonderen Vorsichtsmaßregeln die gefallenen Thiere beseitigt, verscharrt
oder in Leimsiedereien und chemische Fabriken zu rascher Verarbeitung gebracht werden sollen.
S. 19.
Der Transport von todten Thieren und ThBiertheilen auf den Wasenplatz, auf den
Privatgrund, wie in gewerbliche Anstalten, hat mit möglichster Vermeidung bewohnter
Orte, mit einem keine Feuchtigkeit durchlassenden, gebörig beveckten Fuhrwerke zu gescheben;
kleinere Thiere können in Säcken, bedeckten Körben und dergleichen fortgeschafft werden.
Bei Thieren, die mit gefährlicheren ansteckenden Krankheiten behaftet waren (Sg. 0
und 15), ist biebei die möglichste Sorgfalt darauf zu verwenden, daß weder durch Verun-
reinigung der Wege, auf welchen der Transport stattfindet, noch auf andere Weise Veran-
lassung zur Uebertragung des Ansteckungsstoffes auf Menschen oder Thiere gegeben werde.
20.
Die Gräber für die zu verscharrenden Thiere und Thiertheile müssen von Wohngebäu-
den, Stallungen, Brunnen, Quellen und Wasserleitungen gehörig entfernt und so tief seyn,
vaß sie nicht von Hunden, Schweinen oder Wild ausgegraben werden können, und der
Fäulnißprozeß auf die Umgebung nicht nachtheilig einwirkt; insbesondere muß über den
eingegrabenen größeren Thieren und Thiertheilen eine Erddecke von mindestens dreie Fuß
angebracht und diese muß festgestampft und eben gemacht seyn.
Ueberdieß müssen die Leichen von Thieren, die an einer der in F. 11 genannten an-
steckenden Krankheiten gelitten baben, vor Allem mit Kalk bestreut oder durch ein anderes
chemisches Mittel so behandelt werden, daß die bei der Fäulniß sich entwickelnden Stoffe
gleichfalls chemisch gebunden und zugleich die thierischen Ueberreste zu einer Benützung für
sonstige Zwecke untauglich werden. Erst alsdann sind die Gruben mit Erde aufzufüllen
und mit Dornen zu verwahren.
Ueber die Beschaffenheit der Wasenplätze vergl. §. 22.
8. 21.
Insoweit der Eigenthümer seine gefallenen oder getödteten Thiere selbst zu verwenden
oder vorschriftsmäßig zu beseitigen nicht im Falle ist, tritt die polizeiliche Fürsorge der
Gemeinde ein.
Zu diesem Zwecke hat sie dafür zu sorgen, vaß ein dem allgemeinen Gebrauch der
Gemeinde dienender Wasenplatz mit den erforderlichen Einrichtungen vorhanden sei. Sie
kann sich auch zu Erfüllung dieser Obliegenheit mit Privaten oder mit benachbarten Ge-
meinden, vorbehältlich der Genehmigung des ihr vorgesetzten Oberamts, verständigen.