Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

Regierungs--Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 15. Juni 1864. 
Jum 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die polizelliche Aufsicht über den 
Verkehr mit Brod in Gemeinden, in welchen keine Brodtage besteht. — Bekanntmachung, betreffend die 
Mägdeanstalt in Stuttgart. — Verfügung, betreffend die Dienstcautionen der Oberamtspfleger, sowie 
der Gemeinde= und Stiftungsrechner. — Verfügung, betreffend die Steuererhebung vom 1. Juli 1864 an. 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die polizeiliche Aufsicht über den Verkehr mit Brod in Gemeinden, in welchen 
keine Brodtare besteht. 
Nachdem in einer größeren Zahl von Gemeinden des Landes die obrigkeitliche Fest- 
stellung einer Brortare zur Zeit aufgehört hat, wird für solche Gemeinden auf die Dauer 
der Aufhebung der Brodtaxe an der Stelle der Vorschriften in Ziff. 1, 2, 3 und 4 der 
Verfügung vom 12. Jannar 1854, betreffend die polizeiliche Aufsicht auf den Verkebr mit 
Brod (Reg. Blatt S. 7) Nachstehendes verfügt: 
1) Jeder Bäcker und Brodhändler ist verbunden, den jeweiligen Preis desjenigen 
Brodes, welches nach dem Gewichte verkauft wird, an dem Verkaufslokale auf eine in 
die Augen fallende Weise anzuzeichnen.
	        
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