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6) Eine polizeiliche Controle des Gewichts der Bäckerwaaren findet vor deren Ver-
kauf nicht Statt, dagegen ist das Gewicht des verkauften Brodes von den Polizei=
behörden durch öftere Brodwägungen nach Maaßgabe der Vorschrift des §. 46 der Maaß-
ordnung vom 30. November 1806 (Reg. Blatt S. 135) zu controliren.
7) Vorstebende Bestimmungen finden nicht Anwendung auf solche Bäskereiwaaren,
welche ohne Bestimmung des Gewichte verkauft werden.
Im Uebrigen bleiben die Vorschriften der Ziff. 5, 6 und 7 der Verfügung vom
12. Januar 1854 auch für solche Gemeinden, in welchen eine obrigkeitlich festgestellte Brod-
taxe nicht besteht, fernerhin in Kraft.
Stuttgart den 24. Mai 1864. Linden.
b) Bekanntmachung, betreffend die Mägdeanstalt in Stuttgart.
Nachdem der K. Ministerialrath vermöge Entschließung vom 24. d. M. der Mägde-
anstalt in Stuttgart auf Grund der vorgelegten Statuten, unter dem Vorbehalt der Rechte
Dritter, das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen bat, so wird dieses hiemit
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 26. Mai 1864. Linden.
c) Verfügung, betreffend die Dienstcautionen der Oberamtspfleger, sowie der Gemeinde= und
Stiftungerechner.
Nachdem die Erfabrung gezeigt bat, daß für die von den Oberamtspflegern, sowie
von den Gemeinde= und Stiftungsrechnern aug zustellenden Cautionsurkunden verschieden-
artige Formulare benützt werden, so hat sich das Ministerium veranlaßt gesehen, bebufs
ver Herbeiführung einer gleichmäßigen Behandlungsweise, sowie der möglichsten Sicher-
stellung der betreffenden Corporationen und Stiftungen besondere Formulare für ven oben-
gedachten Zweck entwerfen zu lassen, und will nunmehr in Beziehung hierauf Folgendes
verfügt haben:
dient; wer bei dem Verkaufe von Gegenständen, welche nach dem Maaße oder Gewichte bezahlt werden,
den Abnehmern die Abmessung oder Abwägung verweigert, oder Sachen, bei deren Absatz der Gebrauch
des Gewichtes polizeilich angeordnet ist, eigenmächtig nach dem Maaße verkauft.
Die ungepfechteten Maaße oder Gewichte werden dem Inhaber bis zu der auf dessen Kosten zu
bewirkenden Pfechtung weggenommen, oder, wenn diese nicht möglich ist, zerstört.