Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Wir unterzeichneten Mitglieder der Unterpfands-Bebördee .... 
beurkunden hiemit 
1) die Aechtheit der vorstehenden Unterschriften; 
2) daß die Ehefrau auf die in der Cautions-Urkunde bemerkte Weise in Gemäßheit 
des Gesetzes vom 21. Mai 1828 Art. 5 sich laut Unterpfands-Protokoll Seite 
für die ganze Schuld verbindlich gemacht hat; 
3) daß die Caventen als Eigenthümer der vornen beschriebenen Güter in die Güter- 
bücher eingetragen sind, und wir biebei keinen Anstand gefunden haben; 
4) daß was die ehelichen Güterverhältnisse der vorgenannten Ebeleute betrifft, die- 
selben 
5) daß, soweit wir aus unseren Unterpfands= und Güterbüchern ersehen konnten, die 
vorstehenden Güter noch nicht verpfändet sind, und daß auf denselben auch kein Eigen- 
thums-Vorbebalt oder kein anderes die Sicherheit des Gläubigers gefährdendes Recht 
baftet; daß 
6) der Anschlag ver zu Unterpfänvern eingesetzten Güter von uns nach den laufenden 
Preisen mit Gewissenhaftigkeit gemacht worden sei; ferner 
7) nach den von uns in Erwägung gezogenen übrigen Verhältnissen vieser Verpfändung 
nichts im Wege stebt; daß wir endlich 
8) diese Unterpfands-Bestellung bei versammelter Unterpfands-Behörde beschlossen 
und sogleich in unser Unterpfandsbuch Theil. . . . . Blatt ... . ein- 
getragen haben, wie der angebeftete Auszug aus unserem Pfandbuche nachweist. 
Gescheben den 138 
Unterpfands-Behörde 
Bemerkungen. 
1) In dem Verzeichniß der Unterpfänder in der vorliegenden Cautions-Urkunde muß bei jedem 
Suücke auch dessen Geldanschlag beigefügt werden. 
2) Sowohl am Schlusse des Cautions-Instruments, als in dem angehesteten Pfandschein müssen 
wenigstens fünf Original-Unterschristen von Mitgliedern der Unterpfandsbehörde enthalten seyn.
	        
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