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Wir unterzeichneten Mitglieder der Unterpfands-Bebördee ....
beurkunden hiemit
1) die Aechtheit der vorstehenden Unterschriften;
2) daß die Ehefrau auf die in der Cautions-Urkunde bemerkte Weise in Gemäßheit
des Gesetzes vom 21. Mai 1828 Art. 5 sich laut Unterpfands-Protokoll Seite
für die ganze Schuld verbindlich gemacht hat;
3) daß die Caventen als Eigenthümer der vornen beschriebenen Güter in die Güter-
bücher eingetragen sind, und wir biebei keinen Anstand gefunden haben;
4) daß was die ehelichen Güterverhältnisse der vorgenannten Ebeleute betrifft, die-
selben
5) daß, soweit wir aus unseren Unterpfands= und Güterbüchern ersehen konnten, die
vorstehenden Güter noch nicht verpfändet sind, und daß auf denselben auch kein Eigen-
thums-Vorbebalt oder kein anderes die Sicherheit des Gläubigers gefährdendes Recht
baftet; daß
6) der Anschlag ver zu Unterpfänvern eingesetzten Güter von uns nach den laufenden
Preisen mit Gewissenhaftigkeit gemacht worden sei; ferner
7) nach den von uns in Erwägung gezogenen übrigen Verhältnissen vieser Verpfändung
nichts im Wege stebt; daß wir endlich
8) diese Unterpfands-Bestellung bei versammelter Unterpfands-Behörde beschlossen
und sogleich in unser Unterpfandsbuch Theil. . . . . Blatt ... . ein-
getragen haben, wie der angebeftete Auszug aus unserem Pfandbuche nachweist.
Gescheben den 138
Unterpfands-Behörde
Bemerkungen.
1) In dem Verzeichniß der Unterpfänder in der vorliegenden Cautions-Urkunde muß bei jedem
Suücke auch dessen Geldanschlag beigefügt werden.
2) Sowohl am Schlusse des Cautions-Instruments, als in dem angehesteten Pfandschein müssen
wenigstens fünf Original-Unterschristen von Mitgliedern der Unterpfandsbehörde enthalten seyn.