Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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von deren Uebernahme an zu machen haben möchte, das bestellte Faustpfand anzugreifen 
und sich davon um Hauptsumme, Zinsen und Kosten bis zum vollen Betrage der Cautions= 
summe bezahlt zu machen. 
Zugleich verbinde ich, die mitunterzeichnete Ehefrau, mich noch besonders, für alle 
aus der Verwaltung meines Ehemannes von deren Uebernahme an berrührende Forde- 
rungen der . „auch wenn viese die oben bestimmte Cautionssumme, oder 
den Werth der behellen Meänder übersteigen sollten, als Haupt-Schuldnerin mit der 
Wirkung zu haften, daß es in der Wahl dern tftieehen soll, welches von 
uns dieselbe um die ganze Forderung belangen will. 
Alles kraft unserer Unterschriften: 
Gefertigt den 1800 und 
D. der Ehemann: 
T. die Ehefrau: 
Wir die unterzeichneten Mitglieder des Gemeinderaths 
bezeugen hiermit: 
1) die Aechtheit der vorstehenden Unterschriften; 
2) daß die Ehefrau gemäß vem Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1828 auf die, 
in der Cautions-Urkunde bemerkte Weise laut Gemeinderaths-Protokolls Seite 
sich für die ganze Schuld verbindlich gemacht hat. 
Gefertign den 18 
Der Gemeinderath. 
Bemerkung. 
Die unter lit. a—c. angeführten Urkunden sind dem Cautions-Instrumente beizuhesten; wobei 
darauf zu achten ist, daß der Pfandschein (lit. a.) mit fünf Original-Unterschriften versehen und von 
dem competenten Oberamtsgericht beglaubigt sei.
	        
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