Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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sehen Uns zu allen Unseren Königlichen Beamten, geistlichen und weltlichen Dienern 
und Unterthanen, indem Wir sie auf den geleisteten verfassungsmaßigen Dienst= und 
Huldigungs-Eid hinweisen, und Erstere auffordern, ihre Verrichtungen wie bisher nach 
ihren amtlichen Pflichten fortzusetzen, daß sie Uns als ihrem angestammten Lanvesherrn 
die schuldige Dienstpflicht, Treue und Gehorsam so willig als pflichtmäßig leisten werden; 
womit Wir euch Unserer Königlichen Huld und Gnade versichern. 
Gegeben, Stuttgart ven 26. Juni 1864. 
Karl. 
Miller. Wächter-Spittler. Linden. Hügel. Golther. Siggel. 
Königliche Verordnung, 
betreffend den Wiederzusammentritt der vertagten Ständeversammlung. 
Karl, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da Wir nach Anbörung Unseres Geheimen-Rathes im Hinblick auf den 8. 127 
der Verfassungsurkunde den Wiederzusammentritt der vertagten Stände auf 
Dienstag den 12. Juli d. J. 
festzusetzen geruht haben, so befehlen Wir, vaß sich vie Mitglieder beider Kammern an 
diesem Tage zu Eröffnung ihrer Sitzungen dahier versammeln. 
Gegeben, Stuttgart den 27. Juni 1864. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Linven. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinet#s: 
Maueler.
	        
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