Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Befugniß des Stadtacciseamts zu Kirchheim u. T. zum Ansatze und 
zur Erhebung des Ausgangszolls von Schafwolle. 
Nachdem dem Stadtaceiseamt zu Kirchheim u. T. die Befugniß zum Ansatze und 
zur Erhebung des Ausgangszolls von derjenigen Schafwolle, welche mittelst der Eisen- 
bahnen mit directen Frachtbriefen in das nicht zum Zollverein gehörende Ausland ver- 
sendet werden soll, übertragen worden ist, wird solches unter dem Anfügen zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht, daß solche Schafwolle vom 20. I. M. an bei dem bezeichneten Amte 
zur zollamtlichen Abfertigung gestellt werden kann. 
Stuttgart den 13. Juni 1864. 
Sigel.
	        
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