Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  W#  13.

 

 

 

23.

Bekanntmachung

vom  16.  Juni  1911.

In  §  8  der  Polizeiverordnung  vom  6.  Januar  1905,  betreffend
Regelung  des  Verkehrs  außerhalb  der  Apotheken,  ist  bestimmt,  daß
die  vorhandenen  Arzneimittel  echt  und  zum  Gebrauch  für  Menschen
und  Tiere  geeignet,  sowie  weder  verdorben  noch  verunreinigt  sein
dürfen.

Hiernach  dürfen  Heilmittel,  welche  durch  Verwendung  von  mit
Holzgeist  denaturiertem  Spiritus  hergestellt  sind,  nicht  in  den  Verkehr
  gebracht  werden.

Auch  mit  denaturiertem  Branntwein  hergestellte  Heilmittel,
selbst  wenn  sie  nur  zu  äußerlichem  Gebrauche  bestimmt  sind,  sind
als  echt  und  zum  Gebrauch  geeignet  nicht  anzusehen.  Sie  dürfen
daher  außerhalb  der  Apotheken  ebensowenig  wie  innerhalb  derselben
abgegeben  werden.

Das  Gleiche  gilt  von  den  mit  Methylalkohol  und  methylalkoholhaltigen
  Präparaten  (Spritol,  Spiritogen  u.  s.  w.)  hergestellten
Heilmitteln,  auch  wenn  sie  zum  äußerlichen  Gebrauche  bestimmt  sind.

Bückeburg,  den  16.  Juni  1911.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  am  21.  Juni  1911.