Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1911. W# 13.
23.
Bekanntmachung
vom 16. Juni 1911.
In § 8 der Polizeiverordnung vom 6. Januar 1905, betreffend
Regelung des Verkehrs außerhalb der Apotheken, ist bestimmt, daß
die vorhandenen Arzneimittel echt und zum Gebrauch für Menschen
und Tiere geeignet, sowie weder verdorben noch verunreinigt sein
dürfen.
Hiernach dürfen Heilmittel, welche durch Verwendung von mit
Holzgeist denaturiertem Spiritus hergestellt sind, nicht in den Verkehr
gebracht werden.
Auch mit denaturiertem Branntwein hergestellte Heilmittel,
selbst wenn sie nur zu äußerlichem Gebrauche bestimmt sind, sind
als echt und zum Gebrauch geeignet nicht anzusehen. Sie dürfen
daher außerhalb der Apotheken ebensowenig wie innerhalb derselben
abgegeben werden.
Das Gleiche gilt von den mit Methylalkohol und methylalkoholhaltigen
Präparaten (Spritol, Spiritogen u. s. w.) hergestellten
Heilmitteln, auch wenn sie zum äußerlichen Gebrauche bestimmt sind.
Bückeburg, den 16. Juni 1911.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben am 21. Juni 1911.