Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

KRegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar=  Eise  nach.

Nummer  12.  Weimar.  20.  April  1888.

Inhalt:  Dechtrog,  zu  85  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  üÜber  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden,  Seite  55
Gesetz,  betreffend  die  definitive  Fortdauer  des  provisorischen  Geselzes  über  die  Ausgabe  von  Inhaberpapieren
  vom  4.  Jannar  1888,  Seite  56.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  die  Vorbereitung  der  Wahlen
zum  fünf  und  gwanzigien  ordentlichen  Landtag  driressend,  Seite  57.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  die
rlihnng  2  der  Nechie  einer  juristischen  Persönlichleit  an  den  Deutschen  Photographen-Verein  in  Weimar
etreffend,  Seite

 

 

36  Nachtrag  zu  §  5  des  gGesebes  vom  5.  März  1850  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden;
  vom  4.  April  18

Wir  Carl  Alexrander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  als  Nachtrag  zu  §  5  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der
Staatsbehörden  vom  5.  März  1850,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,
was  folgt:

Die  Vorerinnerung  der  Steuerschulden,  welche  von  dem  Ortssteuereinnehmer
  vor  der  Uebergabe  des  Rückstandsverzeichnisses  an  das
Rechnunngsamt  zu  bewirken  ist,  kann  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
erfolgen.

1888  13