Metadata : Geschichte des deutsch-französischen Krieges 1870 und 1871.

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III.  Berichtigung  des  Anterpfandsbuchs.
S.  8.

Die  zufolge  der  Feldbereinigung  eingetretenen  Aenderungen  in  den  Pfandverhältnissen
  sind  auf  den  Grund  der  „Mittheilungen“  der  Vollzugskommission  und  in  Gemäßheit
  der  hiezu  etwa  ergangenen  Verfügungen  der  Unterpfandsbehörde  (8§.  2,  3)  nach
näherer  Anordnung  des  Vorstands  der  Unterpfandsbehörde  von  dem  Pfandaktnar
  (Nathsschreiber,  Pfandhilfsbeamten)  in  dem  Unterpfandsbuch  vorzumerken,
wobei  im  Einzelnen  in  nachstehend  bezeichneter  Weise  zu  verfahren  ist:

1)  Handelt  es  sich  nur  um  Aenderungen  in  dem  Meßgehalt  oder  in  den
Parzellennummern  der  verpfändeten  Grundstücke,  so  kann,  wofern  nach  der  äußeren
Beschaffenheit  der  bestehenden  Einträge  ein  Anstand  nicht  obwaltet,  die  Aenderung  dadurch
  herbeigeführt  werden,  daß  die  bisherigen  Maße  und  Nummern  in  der  ersten  Abtheilung
  des  Unterpfandsbuchs  auf  die  sonst  vorgeschriebene  Weise  durchstrichen  und  an  ihrer
Stelle  die  neuen  Maße  und  Parzellennummern  eingesetzt  werden,  in  der  zweiten  Abtheilung
aber  Grund  und  Quelle  der  stattgehabten  Nichtigstellung  angegeben  wird  (zu  vgl.  S.  6).

2)  Stehen  weitergehende  Aenderungen  in  Frage,  oder  stellen  sich  bei  geringeren
Aenderungen  dem  in  Ziffer  1  bezeichneten  Verfahren  Bedenken  entgegen,  so  ist  der  bisherige
  Eintrag  bezüglich  des  betreffenden  Pfandobjekts  in  der  „ersten  Abtheilung“  zu
durchstreichen  und  in  der  „zweiten  Abtheilung“  der  in  den  Pfandverband  eingetretene
„neue  Besitzstand“  unter  Angabe  der  sonstigen  bezüglich  desselben  bestehenden  Rechtsverhältnisse
  (Mannsbeibringen,  Errungenschaft  2c.)  sowie  unter  Angabe  von  Grund  und
Quelle  der  eingetretenen  Aenderung  nach  dem  in  Anlage  B  beigefügten  Muster  neu
vorzutragen.

3)  Läßt  die  Beschaffenheit  der  bisherigen  Einträge  im  Unterpfandsbuch  oder  die
Rücksicht  auf  die  wünschenswerthe  Uebersichtlichkeit  der  Einträge  ein  Verfahren  im  Sinne
der  Ziffer  2  unthunlich  erscheinen,  so  kann  die  in  den  Pfandverhältnissen  eingetretene
Aenderung  unter  Beachtung  der  sonstigen  in  Ziffer  2  ertheilten  Vorschriften  auch  in
einem  dem  Pfandeintrag  beigefügten  Nachtrag  zur  Darstellung  gebracht  werden.

4)  Das  in  Ziffer  1—3  vorgeschriebene  Verfahren  ist  entsprechend  auch  dann  zur
Anwendung  zu  bringen,  wenn  sich  zufolge  der  Feldbereinigung  Aenderungen  an  unbeweglichen
  Sachen  und  Rechten  (Pfandgesetz  Art.  3)  ergeben,  in  Beziehung  auf  welche