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III. Berichtigung des Anterpfandsbuchs.
S. 8.
Die zufolge der Feldbereinigung eingetretenen Aenderungen in den Pfandverhältnissen
sind auf den Grund der „Mittheilungen“ der Vollzugskommission und in Gemäßheit
der hiezu etwa ergangenen Verfügungen der Unterpfandsbehörde (8§. 2, 3) nach
näherer Anordnung des Vorstands der Unterpfandsbehörde von dem Pfandaktnar
(Nathsschreiber, Pfandhilfsbeamten) in dem Unterpfandsbuch vorzumerken,
wobei im Einzelnen in nachstehend bezeichneter Weise zu verfahren ist:
1) Handelt es sich nur um Aenderungen in dem Meßgehalt oder in den
Parzellennummern der verpfändeten Grundstücke, so kann, wofern nach der äußeren
Beschaffenheit der bestehenden Einträge ein Anstand nicht obwaltet, die Aenderung dadurch
herbeigeführt werden, daß die bisherigen Maße und Nummern in der ersten Abtheilung
des Unterpfandsbuchs auf die sonst vorgeschriebene Weise durchstrichen und an ihrer
Stelle die neuen Maße und Parzellennummern eingesetzt werden, in der zweiten Abtheilung
aber Grund und Quelle der stattgehabten Nichtigstellung angegeben wird (zu vgl. S. 6).
2) Stehen weitergehende Aenderungen in Frage, oder stellen sich bei geringeren
Aenderungen dem in Ziffer 1 bezeichneten Verfahren Bedenken entgegen, so ist der bisherige
Eintrag bezüglich des betreffenden Pfandobjekts in der „ersten Abtheilung“ zu
durchstreichen und in der „zweiten Abtheilung“ der in den Pfandverband eingetretene
„neue Besitzstand“ unter Angabe der sonstigen bezüglich desselben bestehenden Rechtsverhältnisse
(Mannsbeibringen, Errungenschaft 2c.) sowie unter Angabe von Grund und
Quelle der eingetretenen Aenderung nach dem in Anlage B beigefügten Muster neu
vorzutragen.
3) Läßt die Beschaffenheit der bisherigen Einträge im Unterpfandsbuch oder die
Rücksicht auf die wünschenswerthe Uebersichtlichkeit der Einträge ein Verfahren im Sinne
der Ziffer 2 unthunlich erscheinen, so kann die in den Pfandverhältnissen eingetretene
Aenderung unter Beachtung der sonstigen in Ziffer 2 ertheilten Vorschriften auch in
einem dem Pfandeintrag beigefügten Nachtrag zur Darstellung gebracht werden.
4) Das in Ziffer 1—3 vorgeschriebene Verfahren ist entsprechend auch dann zur
Anwendung zu bringen, wenn sich zufolge der Feldbereinigung Aenderungen an unbeweglichen
Sachen und Rechten (Pfandgesetz Art. 3) ergeben, in Beziehung auf welche