Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Sp.  144.

Sp.  145.

Sv.  146.

284  Anlage  2.  Das  Volk.  A.  Die  Entlastung  desselben  2c.  v.  4.  Juni  1848.

 

Insbesondere  soll  hiebei  von  folgenden  Grundsätzen  ausgegangen
werden.

Artikel  17.

Niemand  kann  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens  zu  einer
Strafe  verurtheilt  werden,  außer  vermöge  eines  nach  vorgängiger
Anklage  gefällten  Erkenntnisses.

Artikel  18.

Kein  Straf-Erkenntniß  kann  anders,  als  nach  einer  vor  den
urtheilenden  Richtern  abgehaltenen  mündlichen,  die  ganze  Beweis-Aufnahme
  umfassenden  Verhandlung  gefällt  werden.

Artikel  19.

Die  Verhandlung  über  vie  erhobene  Anklage  ist  bei  Strafe
der  Nichtigkeit  öffentlich  mit  einziger  Ausnahme  derjenigen  Fälle,
in  welchen  das  Gericht  dafürhält,  daß  durch  die  Verhandlung  Aergerniß
  over  Verletzung  des  Schamgefühles  entstehen  werde.

Artikel  20.

Der  Ausspruch  der  Geschwornen  über  Schuld  over  Nichtschuld
der  Angeklagten  ist  in  Bezug  auf  die  Artikel  10.  Ziffer  4.  erwähnten
Fälle  ein  wesentlicher  Bestanrtheil  des  Straf-Verfahrens.

Artikel  21.

Das  neue  Polizey-Strafgesetz-Buch  soll  sich  auf  jene
geringeren  Rechts-Verletzungen  erstrecken,  deren  Aburtheilung  bisher
  den  Polizei-Behörden  zugewiesen  war,  und  nach  Artikel  7.  nun
auf  die  untersten  Gerichte  übertragen  wird.  "

Artikel  22.

1  Die  Richter  aller  Abstufungen  sind  inamovibel.  —
Sie  können  wider  ihren  Willen  nur  kratt  rechtskräftigen  Richter-Ausspruches
  ihrer  Stellen  entheben  oder  versetzt  werren  1#1.

1  Art.  22  ist  für  das  ganze  Königreich  aufgehoben  durch  das  Gesetz
einige  Bestimmungen  über  die  Gerichtsverfassung  und  das
erichtl.  Verfahren  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins
etr.  Vom  1.  Juli  1856  (Gesetz-Blatt  1855—1856  Sp.  339  ff.)  Art.  31.