36 II. Das Königreich Sachsen.
liches Einkommen aus der Staatskasse verbunden ist.
ANach Ablauf zweier Jahre ist die Anstellung unwiderruflich.
Für Richter gelten besondere Bestimmungen.
Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt be—
gründet nach der Verfassung keinen Unterschied hinsicht—
lich des Eintritts in den Staatsdienst. Der Staatsdiener
hat Anspruch auf Gehalt (bzw. Wohnungsgeldzuschuß)
nach dem Dienstaltersstufensystem während seiner Dienstzeit,
danach auf Pension. Pensionsberechtigt wird er
bei Dienstunfähigkeit, aber erst nach zehnjähriger Dienst—
zeit mit 3009/0, ferner nach erfülltem 65. Lebens= bzw.
40. Dienstjahre mit 80 % des letzten Gehaltes. Witwen
und Waisen von Staatsdienern erhalten neben dem
Gnadengenusse des vollen Gehalts auf 3 Monate ge—
wisse Teile des letzten Diensteinkommens als Pension,
und zwar Witwen 20/100, höchstens 80/100 des letzten Gehaltes,
mindestens aber 300 M., Halbwaisen 1¼4, Vollwaisen
½8 des Witwengeldes (Sächs. Gesetz vom 15. Juni
1912). Für Beamte der Staatszivilverwaltung besteht bei
Betriebsunfällen eine besondere Unfallfürsorge. Bei Pflichtverletzungen
setzt sich der Staatsdiener der Disziplinarbestrafung
(Verweis, Geldstrafe bis zur Höhe eines Monatsgehaltes,
Dienstentlassung) aus. Die Disziplinarkammer
entscheidet hierüber in erster, der Disziplinarhof in zweiter
Instanz.
6. Die Untertanen.
Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des sächsischen
Staates verpflichtet zur Beobachtung seiner Gesetze und
begründet dagegen den gesetzlichen Schutz. Verfassungsmäßige
Rechte der sächsischen Untertanen sind: Freiheit
der Person und des Eigentums, der Berufs= und Gewerbewahl,
des Wegzugs aus Sachsen ohne Erlegung
einer Nachsteuer, der Gewissensfreiheit, der Beschwerdeführung
über gesetz= oder ordnungswidriges Verfahren
einer Behörde, der Rechtsgleichheit zum Staatsdienste
usw. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte ist unabhängig vom religiösen Glaubensbekenntnisse.