Full text : Der Gemeindebeamte.

36  II.  Das  Königreich  Sachsen.

liches  Einkommen  aus  der  Staatskasse  verbunden  ist.
ANach  Ablauf  zweier  Jahre  ist  die  Anstellung  unwiderruflich.
  Für  Richter  gelten  besondere  Bestimmungen.
Die  Verschiedenheit  des  Standes  und  der  Geburt  be—
gründet  nach  der  Verfassung  keinen  Unterschied  hinsicht—
lich  des  Eintritts  in  den  Staatsdienst.  Der  Staatsdiener
hat  Anspruch  auf  Gehalt  (bzw.  Wohnungsgeldzuschuß)
nach  dem  Dienstaltersstufensystem  während  seiner  Dienstzeit,
  danach  auf  Pension.  Pensionsberechtigt  wird  er
bei  Dienstunfähigkeit,  aber  erst  nach  zehnjähriger  Dienst—
zeit  mit  3009/0,  ferner  nach  erfülltem  65.  Lebens=  bzw.
40.  Dienstjahre  mit  80  %  des  letzten  Gehaltes.  Witwen
und  Waisen  von  Staatsdienern  erhalten  neben  dem
Gnadengenusse  des  vollen  Gehalts  auf  3  Monate  ge—
wisse  Teile  des  letzten  Diensteinkommens  als  Pension,
und  zwar  Witwen  20/100,  höchstens  80/100  des  letzten  Gehaltes,
  mindestens  aber  300  M.,  Halbwaisen  1¼4,  Vollwaisen
  ½8  des  Witwengeldes  (Sächs.  Gesetz  vom  15.  Juni
1912).  Für  Beamte  der  Staatszivilverwaltung  besteht  bei
Betriebsunfällen  eine  besondere  Unfallfürsorge.  Bei  Pflichtverletzungen
  setzt  sich  der  Staatsdiener  der  Disziplinarbestrafung
  (Verweis,  Geldstrafe  bis  zur  Höhe  eines  Monatsgehaltes,
  Dienstentlassung)  aus.  Die  Disziplinarkammer
entscheidet  hierüber  in  erster,  der  Disziplinarhof  in  zweiter
Instanz.
6.  Die  Untertanen.

Der  Aufenthalt  innerhalb  der  Grenzen  des  sächsischen
Staates  verpflichtet  zur  Beobachtung  seiner  Gesetze  und
begründet  dagegen  den  gesetzlichen  Schutz.  Verfassungsmäßige
  Rechte  der  sächsischen  Untertanen  sind:  Freiheit
der  Person  und  des  Eigentums,  der  Berufs=  und  Gewerbewahl,
  des  Wegzugs  aus  Sachsen  ohne  Erlegung
einer  Nachsteuer,  der  Gewissensfreiheit,  der  Beschwerdeführung
  über  gesetz=  oder  ordnungswidriges  Verfahren
einer  Behörde,  der  Rechtsgleichheit  zum  Staatsdienste
usw.  Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
Rechte  ist  unabhängig  vom  religiösen  Glaubensbekenntnisse.