Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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30.  RNegicrungs-Verordnung,
die  Anwendung  des  neuen  Landeögewichts  beim  Kochsalzdetailhandel
belreffend.

In  Ausführung  der  8.  8  der  Landecherrlichen  Verordnung  vom  7.  April
vorigen  Jahres  findet  sich  Fürstliche  Landeoregierung  bewogen,  Folgendes  zu  bestimmen.


8.  1.

Die  zum  Detailverkauf  des  Kochsalzes  concessionirten  Händler  dürfen  von  dem,
auf  den  1.  October  dieses  Jahres  bestimmten  Termin  für  Einführung  des  neuen
bandecgewichts  an  lediglich  dieses  Gewicht  führen,  und  haben  sich  daher  bis  dahin
mit  einem  vollständigen,  ordnungomäßig  geeichten  Satze  desselben  zu  versorgen.

S.  2.

Der  Verkaufspreis  des  Salzes  im  Detailhandel  wird  hiermit  für  Ein  Pfund
des  neuen  Landeogewichts  auf  Elf  Pfennige  festgesegt.  Für  Bruchtheilpfennige,
welche  sich  nach  Maßgabe  dieses  Preises  für  kleinere  Gewichtmengen  (unter  einem
Pfunde)  ergeben,  ist  der  Händler  volle  Pfennige  zu  berechnen  berechtigt.  Jede
Ueberschreitung  dieser  Verkaufotare  ist  von  den  Polizeibehörden  mit  einer  dem  betreffenden
  Händler  aufzuerlegenden  Strase  von  fönf  bis  zu  zehn  Thalern  zu  ahnden
  und  zieht  im  Wiederholungsfalle  Verlust  der  Concession  nach  sich.

F.  3.

In  den  Fürstlichen  Salzniederlagen  besteht  vom  1.  October  dieses  Jahres  an
der  Preis  des  Kochsalzes  in  zwei  Thaler  238  Sgr.  3  Pf.  für  den  Zentner  des
neuen  Landeögewichts.

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