Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

504  Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.

geschehen  ist.  Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner  Bezeichnung
der  zu  versteigernden  Sachen  öffentlich  bekannt  zu  machen  ).  Auf  Ersuchen  der
Vollstreckungsbehörde  ist  der  Ortsvorsteher  verpflichtet,  der  Versteigerung  beizuwahnen
  oder  einen  Gemeinde=  oder  Polizeibeamten  mit  der  Beiwohnung  zu
beauftragen.

Die  Vorschriften  des  #§.  25  finden  auf  die  Versteigerung  entsprechende
Anwendung.

§.  34.  Bei  der  Versteigerung  ist  nach  den  Vorschriften  der  §§.  718,  7190
der  Deutschen  Civilprozeßordnung  zu  verfahren.

Die  Empfangnahme  des  Erlöses  durch  den  versteigernden  Beamten  gilt  als
Zahlung  von  Seiten  des  Schuldners.

§.  35.  Gold=  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  ihrem  Gold=  oder
Silberwerthe  zugeschlagen  werden.  Wird  ein  den  Zuschlag  gestattendes  Gebot
nicht  abgegeben,  so  kann  der  Verkauf  aus  freier  Hand  zu  dem  Preise  bewirkt
werden,  welcher  den  Gold=  oder  Silberwerth  erreicht.

§.  36.  Gepfändete  Werthpapiere  sind,  wenn  sie  einen  Börsen=  oder  Marktpreis
  haben,  aus  freier  Hand  zum  Tageskurse  zu  verkaufen  und,  wenn  sie  einen
solchen  Preis  nicht  haben,  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  zu  versteigern.

§.  37.  Die  Versteigerung  gepfändeter,  von  dem  Boden  noch  nicht  getrennter
  Früchte  ist  erst  nach  der  Reife  zulässig.  Sie  kann  vor  oder  nach  der
Trennung  der  Früchte  erfolgen;  im  letzteren  Falle  hat  der  Vollziehungsbeamte

die  Aberntung  bewirken  zu  lassen.

§.  38.  Lautet  ein  gepfändetes  Werthpapier  auf  Namen  oder  ist  ein  gepfändetes
  Inhaberpapier  durch  Einschreibung  auf  den  Namen  oder  in  anderer
Weise  außer  Kurs  gesetzt,  so  ist  die  Vollstreckungsbehörde  berechtigt,  die  Umschreibung
  auf  den  Namen  des  Käufers,  bezw.  die  Wiederinkurssetzung  zu
erwirken  und  die  hierzu  erforderlichen  Erklärungen  an  Stelle  des  Schuldners
abzugeben.

§.  39.  Auf  Antrag  des  Schuldners  oder  aus  besonderen  Zweckmäßig-=keitsgründen
  kann  die  Vollstreckungsbehörde  anordnen,  daß  die  Verwerthung
einer  gepfändeten  Sache  in  anderer  Weise  oder  an  einem  anderen  Orte,  als
in  den  vorstehenden  Paragraphen  bestimmt  ist,  stattzufinden  habe  oder  daß  die
lierteigerung  durch  eine  andere  Person,  als  den  Vollziehungsbeamten  vorzunehmen
  sei.

 

1)  Der  mit  der  Versteigerung  beauftragte  Beamte  hat  die  öffentliche  Bekanntmachung
  zu  bewirken;  diese  muß  in  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Pfändung  vollzogen
ist,  eventuell  auch  in  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Versteigerung  statifinden  sol
mindestens  3  Tage  vor  dem  Tage  der  Versteigerung  oder  in  der  von  der  Vollstreckungsbehörde
  ausdrücklich  vorgeschriebenen  kürzeren  Frist  in  ortsüblicher  Weise  durch  Ausruf,
Aushang  an  öffentlicher  Stelle  oder  Einrückung  in  öffentliche  Blätter  erfolgen.  Der
Aushang  ist  an  dem  Gemeindehause,  dem  Orte  der  Versteigerung  und  nach  Befinden
auch  an  anderen  öffentlichen  Orten  zu  bewirken.

Die  Vollstreckungsbehörde  ist  andere  Arten  der  Bekanntmachung  vorzuschreiben
berechtigt  und  ist  hierzu  verpflichtet,  falls  der  Schuldner  unter  Zahlung  der  Kosten
geeignete  Anträge  stellt,  Art.  51  der  Anw.

7n  8.  718.  Der  Zuschlag  an  den  Meistbietenden  erfolgt  nach  dreimaligem
Aufrufe.

Die  Ablieferung  einer  zugeschlagenen  Sache  darf  nur  gegen  baare  Zahlung
geschehen.  5s  Z

Hat  der  Meistbietende  nicht  zu  der  in  den  Versteigerungsbedingungen  bestimmten
Zeit  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  Bestimmung  nicht  vor  dem  Schlusse  des
Versteigerungstermins  die  Ablieferung  gegen  Zahlung  des  Kaufgeldes  verlangt,  so
wird  die  Sache  anderweit  versteigert.  Der  Meistbietende  wird  zu  einem  weiteren
Gebote  nicht  zugelassen;  er  haftet  für  den  Ausfall,  auf  den  Mehrerlös  hat  er  keinen
Anspruch.

§.  719.  Die  Versteigerung  wird  eingestellt,  sobald  der  Erlös  zur  Befriedigung
des  Gläubigers  und  zur  Deckung  der  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  hinreicht.