Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  1  —

 

(Nr.  5478.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  einer  Depositenkasse  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln.  Vom  24.  Juni  1801.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  was  folgt:

S.  1.

Für  die  Hinterlegung  von  baarem  Gelde,  welche  entweder  von  einem
Schuldner,  um  sich  von  seiner  Verbindlichkeit  zu  befreien  (Artikel  1257.  des
Rheinischen  Civilgesetzbuchs),  oder  nach  richterlicher  Anordnung,  oder  überhaupt
nach  Worschrift  der  Gesetze  geschehen  muß,  wird  eine  Deposttenkasse  errichtet,
die  ihren  Sitz  zu  Cöln  hat  und  dem  Finanzminister  untergeordnet  ist.

K.  2.

Die  ODirektion  der  Depositenkasse  wird  einer  kollegialischen,  aus  einem
Direktor  und  zwei  Mitgliedern  bestehenden  Behörde  übertragen,  welche  ihre
Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit  faßt.  Dem  Oirektor  gebührt  die  obere  Leitung
  und  Beaufsichtigung  des  Geschäftsganges,  mit  der  Befugniß,  die  Ausführung
  eines  Beschlusses  bis  zur  Entscheidung  des  Finanzministers  zu  suspendiren.
  Das  zweite  Mitglied  versseht  zugleich  die  Funktion  eines  Justitiarius.
Dem  dritten  Mitgliede,  welches  den  Amtstitel  „Rendant  der  Deposistenkasse“
erhält,  liegt  die  Buch=  und  Kassenführung  ob,  zu  welchem  Zweck  ihm  ein  Kontroleur
  zur  Seite  gestellt  wird.

ie  Stelle  des  Direktors  kann  nur  einem  Beamten,  welcher  zum  höheren

  Verwaltungsdienst,  und  die  Stelle  des  zweiten  Mitgliedes  einem  Beamten,
welcher  zum  höheren  Justizdienst  im  Gebiete  des  Rheinischen  Rechts  befabin
Jahr###g  1862.  (Nr.  5478.  1  ist,

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Januar  1862.