Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Nur deutsche Staaten können dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereine 
ferner als wirkliche Mitglieder beitreten. 
Vereins-Korrespondenz. 
Art. 2. 
Den Vereinsbestimmungen ist diejenige telegraphische Korrespondenz unterworfen, 
von welcher die Linien zweier oder mehrerer Vereinsverwaltungen berührt werden. Die 
Bestimmungen für die Korrespondenz, welche nur die Linien Einer Vereinsverwaltung 
berühren, bleiben jeder Regierung überlassen. 
Art. 3. 
Zur Sicherung regelmäßiger Beförderung der Vereins-Korrespondenz werden, nach 
näherer Verständigung der betheiligten Verwaltungen, zwischen den Stationen der ver- 
schiedenen Staaten besondere Leitungen mit übereinstimmender und dem Bedürfniß ent- 
sprechender Anzahl Drähte unterhalten, die vorzugsweise nur für den Vereinsverkehr zu 
benutzen und die bei ruhender Vereins-Korrespondenz für diese offen zu halten sind. 
Gegenseitige Mittheilungen. 
Art. 4. 
Die Mitglieder des Vereins werden sich gegenseitig alle den Telegraphendienst be- 
treffenden neuen Einrichtungen und Vervollkommnungen mittheilen. 
Zu Anfang jedes Jahres wird durch die Königlich Preußische Telegraphenver= 
waltung die neue Auflage einer Specialkarte sämmtlicher Linien und Stationen des 
Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins veranstaltet, zu welcher von den einzelnen 
Verwaltungen das Material rechtzeichtig zu liefern ist. 
Von jeder Eröffnung und Schließung einer Telegraphenstation ist sich gegenseitig 
Mittheilung zu machen. 
Zusicherung gegenseitiger Beförderung. 
Art. 5. 
Die Vereinsregierungen sichern sich gegenseitig die möglichst schnelle und genaue 
Ueberlieferung der von ihren Stationen angenommenen Vereinsdepeschen zu. Außer in 
den vertragsmäßig festgesetzten Fällen (siehe Art. 12) dürfen Vereinsdepeschen nicht zu- 
rückgewiesen, noch dürfen solche unterdrückt werden. 
Eine Gewähr für die richtige Ueberkunft der Depeschen, sowie für deren Ueberkunft
	        
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