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Nur deutsche Staaten können dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereine
ferner als wirkliche Mitglieder beitreten.
Vereins-Korrespondenz.
Art. 2.
Den Vereinsbestimmungen ist diejenige telegraphische Korrespondenz unterworfen,
von welcher die Linien zweier oder mehrerer Vereinsverwaltungen berührt werden. Die
Bestimmungen für die Korrespondenz, welche nur die Linien Einer Vereinsverwaltung
berühren, bleiben jeder Regierung überlassen.
Art. 3.
Zur Sicherung regelmäßiger Beförderung der Vereins-Korrespondenz werden, nach
näherer Verständigung der betheiligten Verwaltungen, zwischen den Stationen der ver-
schiedenen Staaten besondere Leitungen mit übereinstimmender und dem Bedürfniß ent-
sprechender Anzahl Drähte unterhalten, die vorzugsweise nur für den Vereinsverkehr zu
benutzen und die bei ruhender Vereins-Korrespondenz für diese offen zu halten sind.
Gegenseitige Mittheilungen.
Art. 4.
Die Mitglieder des Vereins werden sich gegenseitig alle den Telegraphendienst be-
treffenden neuen Einrichtungen und Vervollkommnungen mittheilen.
Zu Anfang jedes Jahres wird durch die Königlich Preußische Telegraphenver=
waltung die neue Auflage einer Specialkarte sämmtlicher Linien und Stationen des
Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins veranstaltet, zu welcher von den einzelnen
Verwaltungen das Material rechtzeichtig zu liefern ist.
Von jeder Eröffnung und Schließung einer Telegraphenstation ist sich gegenseitig
Mittheilung zu machen.
Zusicherung gegenseitiger Beförderung.
Art. 5.
Die Vereinsregierungen sichern sich gegenseitig die möglichst schnelle und genaue
Ueberlieferung der von ihren Stationen angenommenen Vereinsdepeschen zu. Außer in
den vertragsmäßig festgesetzten Fällen (siehe Art. 12) dürfen Vereinsdepeschen nicht zu-
rückgewiesen, noch dürfen solche unterdrückt werden.
Eine Gewähr für die richtige Ueberkunft der Depeschen, sowie für deren Ueberkunft