Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

107 
Dagegen können Privatdepeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus 
Rücksichten des öffentlichen Wohls und der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, von 
der Annahme und Weiterbeförderung ausgeschlossen werden. 
Reihenfolge der Telegraphirung. 
Art. 13. 
Die Beförderung der Vereinsdepeschen von jeder Station aus auf derselben Linie 
geschieht in der Reihenfolge, in welcher sie entweder bei der Station aufgeliefert wer- 
den, oder telegraphisch zu derselben gelangen; den Vorrang hiebei haben jedoch jederzeit 
die Staatsdepeschen und nach diesen die dringenden Dienstdepeschen, sowie diejenigen 
Depeschen, welche dringende Maßregeln oder schwere Unfälle auf Eisenbahnen betreffen. 
Grundlage der Tarife. 
Art. 14. 
Für die Ermittlung der Beförderungsgebühren für Depeschen, welche innerhalb 
des Vereinsgebiets verbleiben, wird einer Seits die Wortzahl der Depesche, anderer 
Seits die direkte Entfernung, auf welcher die Depesche zu befördern ist, zu Grunde 
gelegt. 
Im Verkehr mit dem Vereinsauslande finden die bezüglichen internationalen Tarif- 
bestimmungen Anwendung. 
Spezielle Taxbestimmungen. 
Art. 15. 
Die Einheit der Beförderungsgebühr bildet je nach der Währung, welche bei der 
Aufgabestation besteht, der Satz von 
8 Sgr.= 40 Kr. Oesterr. = 28 Kr. Süddeutsch = 0,50 Guld. Niederl. = 1 Frank, 
für die einfache Depesche und 1 Zone. 
Eine einfache Depesche ist eine solche, welche nicht mehr als 20 Worte enthält. 
Für jede folgenden 10 Worte wird jedesmal die Hälfte der Einheitsgebühr mehr 
erhoben, so daß Depeschen mit 21 bis 30 Worten 12 Sgr., dergleichen mit 31 bis 
40 Worten 16 Sgr. u. s. f. kosten. 
Die Zonen bestimmen sich durch direkte Entfernungen (Luftlinien) in der Weise, 
daß bis zu 10 geogr. Meilen eine Zone, über 10 bis 45 Meilen zwei Zonen, über 
45 Meilen drei Zonen in Berechnung kommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.