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En foi de quoi les Plénipotentiaires Zu Urkund dessen haben die beiderseiti-
respertils Font signe et y ont apposé le gen Bevollmächtigten denselben unterzeich-
cachet de leurs armes. net und ihre Siegel beigedruckt.
Fait à Berlin, le 31. Diecembre 1865. So geschehen zu Berlin den 31. De-
cember 1865.
Bimark-Schoenhausen. C. de Barral. Bismark-Schönhausen. C. de Barral.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Montgelas. Montgelas.
(I. S.) (L. S.)
Hohenthal. Hohenthal.
(L. S.) (L. S.)
Türckheim. r Türckheim.
(L. S.) (I. S.)
II. Verfügungen der Departements.
Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Ertheilung von Ursprungszeugnissen für die nach Italien zu versendenden
Gegenstände.
Auf Grund des Artikels 2 des zwischen dem Zollverein und Italien am 31. De-
cember 1865 abgeschlossenen und nach erfolgter allseitiger Ratification so eben in Wirk-
samkeit getretenen Handelsvertrags findet auf die nach Italien eingeführten Erzeugnisse
des Zollvereins der zwischen Italien und Frankreich für die Einfuhr französischer Er-
zeugnisse in Italien vereinbarte Zolltarif fortan gleichfalls Anwendung.
Eine Uebersetzung dieses Tarifs ist in dem preußischen Handelsarchiv Jahrgang 1865
Th. II. S. 154 ff. abgedruckt.
Waaren, für welche die Abfertigung nach den Sätzen desselben in Anspruch ge-
nommen wird, müssen von Ursprungszeugnissen begleitet sein. Die in dieser Beziehung
auch für den Verkehr des Zollvereins maßgebende Bestimmung im Artikel 14 des Han-
delsvertrages zwischen Frankreich und Italien vom 17. Januar 1863 lautet nach der
Uebersetzung des preußischen Handelsarchivs Jahrgang 1864 Th. I. S. 376.