10
Art. 2 der Schulgesetzes-Novelle vom 6. November 1858 die Sonntagsschule, beziehungs-
weise die an deren Stelle tretende Winterabendschule ersetzen können,
oder Fortbildungsschulen für die reifere, nicht mehr sonntagsschulpflichtige Jugend,
wobei jedoch auch strebsame Jünglinge von sonntagsschulpflichtigem Alter, die aus freien
Stücken an dem Unterrichte in dieser Fortbildungsschule Theil nehmen wollen, zugelas-
sen werden sollen.
8. 4.
Wie in den die Sonntagsschule vertretenden sogenannten obligatorischen Winter-
abendschulen, so wird auch in den freiwilligen landwirthschaftlichen Fortbildungsschulen
beider Kategorien (§. 3) der Unterricht in der Regel nur in den Wintermonaten, und
zwar in einigen Wochenstunden ertheilt.
Dieser Unterricht begreift
in den Schulen für die sonntagsschulpflichtige Jugend vom 14. bis 18. Jahre
hauptsächlich die für das bürgerliche Leben erforderlichen Volksschulfächer, einschließlich
der in der Volksschule gelehrten Realien, mit besonderer Bezugnahme auf die Land-
wirthschaft,
in den Schulen für die reifere, nicht mehr sonntagsschulpflichtige Jugend vorzugs-
weise eigentliche landwirthschaftliche Fächer, wobei die Gegenstände des landwirthschaft-
lichen Fachunterrichts sich vornämlich nach den Bedürfnissen der betreffenden Gegend zu
richten haben.
In beiden Arten von Fortbildungsschulen ist der Unterricht in durchaus praktischer
Richtung zu ertheilen.
S. 6.
Der Unterricht in den in §. 5, Abs. 1 genannten Fächern wird vorzugsweise von
Volksschullehrern und Reallehrern gegeben.
Der eigentliche landwirthschaftliche Fachunterricht dagegen (I. 5, Abs. 2) ist durch
landwirthschaftliche Sachverständige zu ertheilen, seien dies Landwirthe vom Fach oder
sonstige landwirthschaftskundige Männer, insbesondere aus dem Stande der Volks-
schullehrer.