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„Wer eine Waare einführt, hat der Zollverwaltung des andern Landes
die Abkunft oder Fabrikation derselben nachzuweisen. Dieser Nachweis
wird geführt durch Vorlegung einer vor einer Behörde am Orte der Versen-
dung abgegebenen Erklärung, oder einer von dem Vorstande der Zollverwal=
tung des Ausgangsamts ausgefertigten Bescheinigung, oder einer von dem in
dem Versendungsorte oder Verschiffungshafen residirenden Konsul oder Kon-
sular-Agenten des Landes, wohin die Einfuhr geschehen soll, ausgefertigten
Bescheinigung.
Die beiderseitigen Konsuln oder Konsular-Agenten haben die Unterschrift
der Ortsbehörden zu beglaubigen.“
Die Polizei-, beziehungsweise die Zoll= und Steuerbehörden werden angewiesen,
die hienach erforderlichen Erklärungen und Bescheinigungen nach dem angehängten Mu-
ster aufzunehmen und auszufertigen. Dabei wird bemerkt, daß es der Legalisirung der
Unterschriften dieser Behörden durch die italienischen Konsuln an solchen Orten nicht
bedarf, an welchen kein Konsul seinen Sitz hat.
In der Behandlung der in den Zollverein eingeführten italienischen Erzeugnisse
tritt eine Aenderung nicht ein.
Stuttgart den 28. März 1866. Geßler. Renner.
Anhang. %
Ursprungszeugnih.
A. Anmeldung.
Der Unterzeichnete . .. .
wohnhaftzu. . (1m Königreich Württemberg)
erklärt hiemit, daß die nachstehend angegebenen, zur Einfuhr in das Königreich Italien
bestimmten Waaren zollvereinsländischen ursprunge sind.
. .den . 18.. Unterschrift.
B. Beglaubigung des ursprungs.
Die Abstammung der vorstehend bezeichneten Waaren aus dem freien Verkehr des
Zollvereins wird hiemit bescheinigt.
. . . . den 18
(Stempel.) Firma der Behörde.
Unterschrift.
Gedruckt bei G. Hosselbrint.