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1853 und endlich vom 28. Juni, 11. Juli, 12. Oktober 1864 und vom 16. Mai
1865 bestehenden Zoll= und Handelsvereins, nämlich: der Kronen Bayern, Sachsen und
Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Hessen, der den
Thüringischen Zoll= und Handelsverein bildenden Staaten — namentlich des Großher=
zogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und
Sachsen-Coburg-Gotha und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarz-
burg-Sondershausen, sowie der Fürstlich Reußischen Länder älterer und jüngerer Linie
— des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt
Frankfurt, ferner in Vertretung des Großherzogthums Luxemburg, der Großhergoglich
Mecklenburgischen Enclaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich
Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, des Herzogthums Anhalt, der Fürstenthümer
Waldeck und Pyrmont, der Fürstenthümer Lippe und Schaumburg-Lippe, der Landgräf-
lich Hessischen Gebietstheile, des Oberamts Meisenheim und des Amts Homburg,
einerseits
und
der Senat der freien Hansestadt Bremen andererseits,
von dem Wuntsche geleitet, auch fernerweit die gegenseitigen Handelsbeziehungen
zwischen Ihren Staaten möglichst zu fördern, haben zum Zweck der Aufrechthaltung
des hierauf abzielenden Vertrages vom 26. Jannar 1856, die Beförderung der gegen-
seitigen Verkehrsverhältnisse betreffend, Verhandlungen eröffnen lassen, und zu Bevoll-
mächtigten bestellt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning;
Seine Majestät der König von Hannover:
Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath Hermann Christian August Cammann;
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Cramer;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath Carl Meyer;
der Senat der freien Hansestadt Bremen:
den Senator und Doctor der Rechte Arnold Duckwitz,