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meinen Quittung, auf jedem Frachtbriefe den summarischen Betrag des entrichteten Eingangszolles
von den darin verzeichneten Waaren vermerke.
In der auszufertigenden Quittung ist, insofern es sich um legitimationsscheinpflichtige
Waaren handelt, dem Waarenführer vorzuschreiben, innerhalb welcher Frist und
auf welcher Straße er seine Ladung durch den Grenzbezirk zu führen habe (§. 119 des
Gesetzes).
Er erhält schließlich sämmtliche Frachtbriefe und sonstige von ihm übergebene Papiere,
nachdem dieselben einzeln abgestempelt worden sind, zurück. «
10.ancn§§.40,97und105.
Allgemeine und beschränkte Niederlagen dürfen in der Regel nur bei Hauptzolloder
Hauptsteuerämtern errichtet werden. Ausnahmsweise können dieselben auch für
solche Orte zugestanden werden, an denen sich nur ein Nebenzollamt oder Steueramt,
welches jedoch mindestens mit zwei Beamten besetzt sein muß, befindet.
11. Zu §. 44.
Daß der Begleitschein die Ladung bis zum Bestimmungsorte begleiten müsse, ist
zwar durch das Gesetz nicht, wie bisher durch den §. 41 der Zollordnung, vorgeschrieben.
Dagegen setzen die Vorschriften in den 8§. 49, 50 und 96 des Gesetzes über
das bei Transportverzögerungen und bei einer veränderten Bestimmung oder Theilung
der Ladung oder bei Konstatirung von Verschlußverletzungen zu beobachtende Verfahren
das Vorhandensein des Begleitscheins bei der Ladung voraus.
12. Zu den 88§. 48, 67 und 103.
Der Zollerlaß für die auf dem Transporte zu Grunde gegangenen oder im verdorbenen
oder zerbrochenen Zustande ankommenden Waaren kann von dem Hauptamte,
welches den Begleitschein oder das Ladungsverzeichniß zu erledigen hat, beziehungsweise
von dem dem Erledigungsamte vorgesetzten Hauptamte selbstständig zugestanden werden.
Die Bewilligung darf jedoch nur nach vorheriger protokollarischer Feststellung der
obwaltenden Umstände und unter Zustimmung sämmtlicher Hauptamts-Mitglieder erfolgen.
Der auf dem Abfertigungspapier zu ertheilenden Genehmigung sind die gepflogenen
Verhandlungen beizufügen.
Die gleiche Befugniß steht auch dem Niederlagcamte bezüglich der auf der Niederlage
zu Grunde gegangenen oder verdorbenen oder zerbrochenen Waaren zu.