Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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meinen  Quittung,  auf  jedem  Frachtbriefe  den  summarischen  Betrag  des  entrichteten  Eingangszolles
  von  den  darin  verzeichneten  Waaren  vermerke.

In  der  auszufertigenden  Quittung  ist,  insofern  es  sich  um  legitimationsscheinpflichtige
  Waaren  handelt,  dem  Waarenführer  vorzuschreiben,  innerhalb  welcher  Frist  und
auf  welcher  Straße  er  seine  Ladung  durch  den  Grenzbezirk  zu  führen  habe  (§.  119  des
Gesetzes).

Er  erhält  schließlich  sämmtliche  Frachtbriefe  und  sonstige  von  ihm  übergebene  Papiere,
  nachdem  dieselben  einzeln  abgestempelt  worden  sind,  zurück.  «

10.ancn§§.40,97und105.

Allgemeine  und  beschränkte  Niederlagen  dürfen  in  der  Regel  nur  bei  Hauptzolloder
  Hauptsteuerämtern  errichtet  werden.  Ausnahmsweise  können  dieselben  auch  für
solche  Orte  zugestanden  werden,  an  denen  sich  nur  ein  Nebenzollamt  oder  Steueramt,
welches  jedoch  mindestens  mit  zwei  Beamten  besetzt  sein  muß,  befindet.

11.  Zu  §.  44.

Daß  der  Begleitschein  die  Ladung  bis  zum  Bestimmungsorte  begleiten  müsse,  ist
zwar  durch  das  Gesetz  nicht,  wie  bisher  durch  den  §.  41  der  Zollordnung,  vorgeschrieben.
  Dagegen  setzen  die  Vorschriften  in  den  8§.  49,  50  und  96  des  Gesetzes  über
das  bei  Transportverzögerungen  und  bei  einer  veränderten  Bestimmung  oder  Theilung
der  Ladung  oder  bei  Konstatirung  von  Verschlußverletzungen  zu  beobachtende  Verfahren
das  Vorhandensein  des  Begleitscheins  bei  der  Ladung  voraus.

12.  Zu  den  88§.  48,  67  und  103.

Der  Zollerlaß  für  die  auf  dem  Transporte  zu  Grunde  gegangenen  oder  im  verdorbenen
  oder  zerbrochenen  Zustande  ankommenden  Waaren  kann  von  dem  Hauptamte,
welches  den  Begleitschein  oder  das  Ladungsverzeichniß  zu  erledigen  hat,  beziehungsweise
von  dem  dem  Erledigungsamte  vorgesetzten  Hauptamte  selbstständig  zugestanden  werden.

Die  Bewilligung  darf  jedoch  nur  nach  vorheriger  protokollarischer  Feststellung  der
obwaltenden  Umstände  und  unter  Zustimmung  sämmtlicher  Hauptamts-Mitglieder  erfolgen.
  Der  auf  dem  Abfertigungspapier  zu  ertheilenden  Genehmigung  sind  die  gepflogenen
  Verhandlungen  beizufügen.

Die  gleiche  Befugniß  steht  auch  dem  Niederlagcamte  bezüglich  der  auf  der  Niederlage
  zu  Grunde  gegangenen  oder  verdorbenen  oder  zerbrochenen  Waaren  zu.