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Schluß-Protokoll.
Geschehen Bremen, den 14. December 1865.
Die Unterzeichneten hatten sich heute vereinigt, um den Vertrag zwischen Preußen,
Hannover, Kurhessen und Oldenburg für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten
des Zollvereins einerseits, und der freien Hansestadt Bremen andererseits, wegen Fort-
dauer des Vertrags vom 26. Jannar 1856, die Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-
verhältuisse betreffend, nach nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen,
bei welcher Gelegenheit noch folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in
gegenwärtiges Schluß-Protokoll niedergelegt wurden:
1. Zum Artikel 1 des Vertrags vom heutigen Tage.
Wie der im Artikel 1 des Vertrages vom heutigen Tage aufgeführte Vertrag vom
26. Jannar 1856 nebst den dazu gehörigen Uebereinkünften, so sollen auch die näheren
Bestimmungen und Abreden, welche in den zu dem Vertrage und den Uebereinkünften
gehörigen Separat-Artikeln und in dem Schluß-Protokolle enthalten sind, sowie über-
haupt alle in Folge des Vertrages zum Vollzuge desselben getroffenen Vereinbarungen
auch während der neuen Periode zwischen den kontrahirenden Staaten in Kraft bleiben,
soweit sie bisher noch in Kraft waren und nicht durch den gegenwärtigen Vertrag außer
Wirksamkeit gesetzt oder abgeändert worden sind.
2. Zum Artikel 2 des Vertrages.
Die Beschränkungen, welche in Bremen für Angehörige des Zollvereins früher
daraus hervorgingen, daß die Deklarationen zur Zahlung Bremischer Ein= und Aus-
gangsrechte nur auf geleisteten Bürgereid abgegeben werden konnten, sind inzwischen durch
den §. 14 der Bremischen Verordnung vom 5./10. November 1862, die Einführung einer
Umsatzsteuer in Bremen betreffend, beseitigt, indem Personen, welche nicht den Bremi-
schen Staatsbürgereid geleistet haben, statt der Beziehung auf denselben die nämlichen
Verpflichtungen vorab durch einen eidlichen Revers übernehmen dürfen. Die Beschrän-
kung sodann, nach welcher die Angehörigen des Zollvereins in Bremen in der Annahme