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sowie der Zeitpunkt der Remontirung in den einzelnen Oberamtsbezirken wird von dem
K. Kriegs-Ministerium durch besondere Bekanntmachung veröffentlicht werden.
8. 2.
Jedes Oberamt hat die Musterungstage seines Bezirks alsbald nach dem Erscheinen
der Bekanntmachung (§. 1) durch die betreffenden Intelligenzblätter zu veröffentlichen
und sämmtliche in die Ortslisten eingetragenen Pferdebesitzer (vergl. die Ministerial-
Verfügung vom 9. d. M.) unter Vorbehalt etwa erforderlich werdender weiterer Zwangs-
maßregeln und bei Vermeidung einer Ungehorsamsstrafe von 10 bis 30 fl. für jedes
fehlende Pferd, aufzufordern — mit ihren Pferden zur festgesetzten Zeit auf dem Mu-
sterungsplatze sich einzufinden (Art. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1859). Anßerdem
ist gegenwärtige Verfügung jedem Schultheißenamte, unter Anschluß der betreffenden
Ortsliste, besonders mitzutheilen und sind die Orts-Vorsteher für die gehörige Eröff-
nung dieser Verfügung an jeden in die Liste eingetragenen Pferdebesitzer verant-
wortlich zu machen.
Die Orts-Vorsteher haben nach vollzogener Eröffnung die Ortslisten dem Ober-
amt wieder vorzulegen. Die Oberämter haben dafür zu sorgen, daß die Ortslisten
spätestens 2 Tage vor dem ersten für ihre Bezirke festgesetzten Aushebungstage
wieder in ihrem Besitze und.
Die Erwerbung der Pferde selbst wird in den einzelnen Bezirken unter Leitung
des Oberamtmanns durch die nach Art. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1859 zusammen-
gesetzte Commission vorgenommen.
In denjenigen Bezirken, in welchen für das Erwerbungsgeschäft 2—3 oder 4 Tage
festgesetzt sind, hat das Oberamt dafür zu sorgen, daß je an einem Tage nur die Hälfte,
beziehungsweise ein Dritttheil oder ein Viertheil der in die Bezirkslisten aufgenomme-
nen Pferde vorgeführt wird.
S. 4.
An den Aushebungstagen wird mit den entferntesten Gemeinden angefangen, und
werden die einzelnen Pferdebesitzer nach der Ordnung des Eintrags in der Ortsliste
vorgerufen.
Die Oberämter haben für möglichst geräumige Musterungsplätze mit festem Bo-
den zu sorgen.