Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

17 
& 13. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 19. Mai 1866. 
Inhaltt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die selbstständige Ausübung von Gewerben 
durch Minderjäyrige. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend dle Ablieferung von Leichnamen on dle 
anatomischen Anstalten des Königreichs. — Verfügung, betreffend den Wirkungekrets der Ortoschul- 
behörden und Ortsschulinspektoren für dlie Volksschulen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die selbstständige Ausüdung von Gewerben durch Minderjährige. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Unter Beziehung auf den §. 7 der Verordnung vom 11. Juni 1862, betreffend 
die selbstständige Ausübung von Gewerben durch Minderjährige, verordnen und verfügen 
Wir nach Anhörung Unseres Geheimen Raths: 
Die in §. 1, Absatz 12 der genannten Verordnung vorgeschriebene Beschränkung, 
wonach Minderjährigen nur die Verfertigung von ordinären Holz-, Bürsten-, Stroh- 
und Papier-Waaren gestattet worden, ist aufgehoben.
	        
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