Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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so verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, daß dieser Vertrag 
hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werde. 
Gegeben, Stuttgart den 10. Jannar 1866. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Varnbüler. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. 
Vertrag 
zwischen 
Preußen, Bapern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Curhessen, dem 
Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine ge- 
hörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt 
Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthum Luxemburg andererseits, 
wegen 
Fortdauer des Anschlusses des Großberzogthums Luxemburg an das Zollsystem 
Preußens und der übrigen Staaten des ZJollvereins. 
Bei dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrages vom 3. December 1853, durch 
welchen der Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und 
der übrigen Staaten des Zollvereins über den durch die Verträge vom 8. Februar 1812 
und 2. April 1847 bestimmten Zeitraum hinaus aufrecht erhalten worden war, haben 
die contrahirenden Theile, in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten 
Zollanschlusses für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen, zum Zweck 
der Verlängerung jener Verträge Unterhandlungen eröffnen lassen, und deshalb zu Be- 
vollmächtigten ernannt
	        
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