Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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I. Die vorstehende Grenzausgleichung bezieht sich nur auf die Hoheitsrechte 
beider Staaten und läßt die Domanialrechte, sowie Privatrechte Dritter 
gänzlich unberührt. 
II. Rücksichtlich aller der Flächen, über welche die Hoheit des einen Staats von 
dem audern erst jetzt definitiv anerkannt wird, ollen Nachforderungen an 
Staats= und Gemeinde-Abgaben oder Abrechnungen über erhobene Steuern 
von Seiten der contrahirenden Staaten für das Vergangene beiderseits 
nicht stattfinden. 
III. Oeffentliche Akten über die Rechts-Verhältnisse der bisherigen Streitobjekte 
sind, soferne nicht der bisherige Besitzer wegen eigener fortdauernder Be- 
theiligung ihrer bedarf, demjenigen Staat, an welchen die Hoheit übergeht, 
auszufolgen. 
IV. Der Vollzug dieser Uebereinkunft wird längstens binnen sechs Monaten von 
dem Zeitpunkt der beiderseitigen Genehmigung an stattfinden. 
V. Die Kosten des Steinsatzes bei Bezeichnung der Landesgrenze werden 
gemeinschaftlich getragen. 
Gegenwärtige Urkunde ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, und 
von den Commiffören der beiden hohen Regierungen unterzeichnet worden, und wird 
Höchstdenselben zu Beifügung der vorbehaltenen Genehmigung vorgelegt werden. 
Rothenburg an der Tauber den 24. Mai 1864. (Sechzig vier.) 
Der K. bayerische Bevollmächtigte: Der K. württeubergische Bevollmächtigte: 
gez. Vogel, eerungsbir. tor. gez. Daniel, GEierungerath. 
4. 
II. Verfügungen der Departements. 
Der Departements der Justiz, des Innern, des Kirchen- 
und Schulwesens und der Finanzen. 
Der Ministerien der Justiz, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens 
und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Vollziehung des Artikels 18 des Gesetzes vom 13. August 1865 über 
Einführung des deutschen Handelsgesetzbuchs. 
.Zur Vollziehung des Art. 18 des Gesetzes vom 13. August 1865, betreffend die 
Einführung des Deuchczen Handelsgesetzbuchs (Reg. Hl. S. 217) wird hiemit in Betreff 
der Anmeldung und Zeichnung der Firmen bei den unter der Ober-Aufsicht der vor- 
enannten Ministerien stehenden Handelsgewerben des Staats und der öffentlichen 
örperschaften Folgendes verfügt:
	        
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