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I. Die vorstehende Grenzausgleichung bezieht sich nur auf die Hoheitsrechte
beider Staaten und läßt die Domanialrechte, sowie Privatrechte Dritter
gänzlich unberührt.
II. Rücksichtlich aller der Flächen, über welche die Hoheit des einen Staats von
dem audern erst jetzt definitiv anerkannt wird, ollen Nachforderungen an
Staats= und Gemeinde-Abgaben oder Abrechnungen über erhobene Steuern
von Seiten der contrahirenden Staaten für das Vergangene beiderseits
nicht stattfinden.
III. Oeffentliche Akten über die Rechts-Verhältnisse der bisherigen Streitobjekte
sind, soferne nicht der bisherige Besitzer wegen eigener fortdauernder Be-
theiligung ihrer bedarf, demjenigen Staat, an welchen die Hoheit übergeht,
auszufolgen.
IV. Der Vollzug dieser Uebereinkunft wird längstens binnen sechs Monaten von
dem Zeitpunkt der beiderseitigen Genehmigung an stattfinden.
V. Die Kosten des Steinsatzes bei Bezeichnung der Landesgrenze werden
gemeinschaftlich getragen.
Gegenwärtige Urkunde ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, und
von den Commiffören der beiden hohen Regierungen unterzeichnet worden, und wird
Höchstdenselben zu Beifügung der vorbehaltenen Genehmigung vorgelegt werden.
Rothenburg an der Tauber den 24. Mai 1864. (Sechzig vier.)
Der K. bayerische Bevollmächtigte: Der K. württeubergische Bevollmächtigte:
gez. Vogel, eerungsbir. tor. gez. Daniel, GEierungerath.
4.
II. Verfügungen der Departements.
Der Departements der Justiz, des Innern, des Kirchen-
und Schulwesens und der Finanzen.
Der Ministerien der Justiz, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens
und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Vollziehung des Artikels 18 des Gesetzes vom 13. August 1865 über
Einführung des deutschen Handelsgesetzbuchs.
.Zur Vollziehung des Art. 18 des Gesetzes vom 13. August 1865, betreffend die
Einführung des Deuchczen Handelsgesetzbuchs (Reg. Hl. S. 217) wird hiemit in Betreff
der Anmeldung und Zeichnung der Firmen bei den unter der Ober-Aufsicht der vor-
enannten Ministerien stehenden Handelsgewerben des Staats und der öffentlichen
örperschaften Folgendes verfügt: