Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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4) Auf der Postanweisung muß die Guldensumme in Zahlen und in Buchstaben 
ausgedrückt und die Adresse des Empfängers genau bezeichnet sein. 
In das Couvert kann ein Brief eingelegt werden. 
5) Für die Postanweisungen wird eine Gebühr erbbbe, welhe betragt bei Zahlungen: 
bis 25 fl. einschließlic . . —3k 
über 25 fl. bis 100 fl. einschließlich Gkr. 
Außerdem ist der Betrag des tarifmäßigen Briesporto nach Gewicht und Entfernung 
zu entrichten. 
6) Die Postanweisungsgebühr nebst Briefporto wird von dem Absender mittelst 
Verwendung des entsprechenden Anweisungs-Couverts entrichtet. 
Wenn der Stempelwerth des verwendeten Couverts zur Berichtigung der Anwei- 
sungsgebühr und des Briefporto nicht zureicht, so ist der fehlende Betrag von dem Auf- 
geber mittelst Aufklebung von Freimarken auf das Couvert zu ergänzen. 
7) Ueber die Einzahlung wird dem Absender ein Aufgabeschein unentgeltlich ertheilt. 
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben Umfange 
Gewähr geleistet, wie für Geldsendungen. 
8) Das Verfahren der Rekommandation und der Beschaffung von Rückscheinen ist 
bei Postanweisungen ausgeschlossen. 
Postanweisungen mit dem Vermerk: „poste restante)“ sowie solche, welche (ohne 
Rekommandation) durch Expressen bestellt werden sollen, sind zulässig. Die Gebühren 
für die Expreßbelieferung müssen vom Aufgeber vorausbezahlt werden. 
Wenn die Erhebung des Geldbetrags einer Poste— restante Anweisung innerhalb 
14 Tagen, vom Tage ihres Einlaufs an, bei der Poststelle des Bestimmungsorts nicht 
erfolgt, so hat die Rückzahlung an den Aufgeber nach Maßgabe der Vorschriften über 
die Behandlung unbestellbarer Postanweisungen (vgl. unten Ziff. 13) zu gescheben. 
9) Die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge können auf Verlangen des Ab- 
senders durch die Poststelle des Aufgabeorts auf telegraphischem Wege der Poststelle 
des Bestimmungsorts zur Auszahlung überwiesen werden, wenn zwischen diesen beiden 
Poststellen eine zum öffentlichen Gebrauch bestimmte Telegraphen-Verbindung besteht. 
Die Ausfertigung der Postanweisung ist von dem Absender in gewöhnlicher Weise 
zu bewirken, wogegen das Telegramm an die Poststelle des Bestimmungsorts durch die 
Poststelle auszufertigen ist, bei welcher die Einzahlung erfolgt.
	        
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