Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Hieran haben, für das ganze Jahr berechnet, beizutragen: 
1½ das Grundeigenthum und die Geföälle, 
nämlich 
a) das Grundelgenthumn.. 2115,649 fl. — 
b) die Gesällleleele 9,351 fl. — 
—:. 2125,000 fl. — 
½: die Gebäudee 0P5P06000000 fl. — 
die Gewereee 3Z3275,000- fl. — 
—i. 3,000,000 fl. — 
Hieran beträgt der Antheil auf 9 Monate 
—:. 2,250,000 fl. 
Mit Berücksichtigung der das Landescataster betreffenden Veränderungen, worüber 
die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen nun- 
mehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich 
a)) das Grundcataster nach dem Reinertrage aif. 17,966,556 fl. 15 kr. 
und 
das Gefälltataster auf... ..... 79,414 fl. 27 kr. 
—:. 18,045,970 fl. 42 kr. 
demnach die Staatssteuer für beide je auf 100 fl. Reinertrag zu 
—a:. 11 fl. 46 kr. 3 (0 V hlr. 
b) das Gebäudecataster nach dem Kapitalwerth aaff 211,060,839 fl. — 
und 
die Staatssteuer je auf 1000 fl. Kapitalwerth zu —:. 2 fl. 22 kr. 4 hlr. 
IP) die Catasteransätze für die Gewerbesteuer betragen 439,734 fl. 9 kr. 
Zur Umlage der Steuersumme von 375,000 fl. kommen i he auf 100 fl. Cataster- 
ansatz . 85 fl. 16 kr. 4 1## hlr. 
Nachdem hienach die Scoaatssteuer auf die ersten 9 Monate von 1867—1868 unter 
die Obetamts-Bezirke auf die aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist, 
werden die K. Oberämter angewiesen, die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen 
Orte unter Zugrundlegung des Landescatasters vorzunehmen, auch dafür zu sorgen, daß 
die Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Catasterzweigen, 
je abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Cataster vollzogen werde.
	        
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