Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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B) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten und 
der Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. 
Bekanntmachung, beireffend den Anschluß der Herzogthümer Schleswig und Holstein an den Zollverein. 
Nachdem der Anschluß der Herzogthümer Schleswig und Holstein an den deutschen 
Zoll= und Handelsverein durch den Vertrag vom 8. Juli 1867, die Fortdauer dieses 
Vereins betreffend, festgestellt und die Einrichtung der Zoll= und Steuerverwaltung nach 
den in den übrigen Theilen der Preußiischen Monarchie bestehenden Anordnungen überall 
zur Ausführung gebracht worden ist, haben sich die bei dem ebengedachten Vertrage be- 
theiligten Regierungen dahin verständigt, daß die obengedachten Herzogthümer Schles- 
wig und Holstein statt erst mit dem 1. Januar 1868 schon sofort mit dem Zollvereine 
vereinigt werden. Es ist demgemäß Folgendes bestimmt worden: 
1. Die Herzogthümer Holstein und Schleswig werden vom 15. November 1867 
ab in den Verband des Gesammt-Zollvereins aufgenommen und es tritt von diesem 
Tage an zwischen denselben und allen zum Zollverein gehörigen Ländern der nach den 
Verträgen unter den Zollvereinsstaaten bestehende freie Verkehr mit den hienach bezeich- 
neten Maßgaben ein. 
2. Der freie Verkehr erstreckt sich auch auf die nachstehend genannten, dem Zoll- 
und Steuersystem der Herzogthümer Holstein und Schleswig angeschlossenen Gebiets- 
theile, nemlich: 
a) das Großherzoglich Oldenburgische Fürstenthum Lübeck, das Großherzog= 
lich Oldenburgische Amt Ahrensboeck, nebst den sogenannten Lüb'schen Gütern: 
Dunkelsdorf, Eckhorst, Movi, Groß= Steinrade und Stockelsdorf, 
sowie die sogenannten Stiftsdörfer Böbs mit Schwinkenrade und Schwochel; 
b) die Stadt-Hamburgischen Enklaven Groß-Hansdorf mit Schmalen- 
beck und Beimoor, Wohldorf, Ohlstedt und Volksdorf, Farmsen 
nebst den Parzellen Kupferdamm, Lehmbroek und Berne: 
c) die Stadt-Lübeckischen Enklaven Dissan, Krumbeck, halb Cur an und 
Malkendorf. 
3. Die Aufnahme in den Gesammtverband des Zollvereins erstreckt sich dagegen 
nicht auf die mit der Stadt Altona und dem Flecken Wandsbeck von dem Zoll-
	        
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