Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

9 
Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere auf die Verfügung über das 
Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Aufgabepoststelle zur 
Mitaufnahme in das Telegramm schriftlich übergeben. 
Der Aufgeber hat neben den Postgebühren und neben der Gebühr für das Tele- 
gramm den Expreßbotenlohn für Besorgung der Depesche im Aufgabeort vom Post— 
bureau bis zur Telegraphenstation, wenn letztere sich nicht im Postgebäude mitbefindet, 
mit 9 kr., sowie für die Expreßbestellung am Bestimmungsorte die Gebühren für Expreß- 
briefe (Posttransportordnung §. 38, Ziff. 4) zu entrichten. 
Wenn der Gesammtkostenbetrag von der Aufgabepoststelle nicht sofort richtig fest- 
gestellt werden kann, so hat der Absender hiefür auf Verlangen des annehmenden Post- 
beamten durch Hinterlegung eines entsprechenden Geldbetrags Sicherheit zu leisten. 
10) Bei Postanweisungen findet eine Portofreiheit nicht statt. 
11) Die Belieferung der Postanweisung und die Auszahlung des angewiesenen Be- 
trags geschieht bei der Poststelle des Bestimmungsorts in der Regel sofort nach dem 
Einlaufe der Anweisung innerhalb der für die Bestellung von Postsendungen festgesetzten 
Fristen. Wenn aber dieser Poststelle die erforderlichen Geldmittel nicht augenblialich 
zur Verfügung stehen, so kann die Auszahlung erst nach Beschaffung der Mittel ver- 
laugt werden. Die Auszahlung erfolgt, nachdem der Adressat durch Einsetzung des 
Orts und Datums, sowie durch Hinzufügung seiner Namens= Unterschrift die auf der 
Rückseite der Postanweisung vorgedruckte Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der 
Postanweisung. 
Expreß-Postanweisungen und Postanweisungs-Telegramme werden den Adressaten 
von den Poststellen des Bestimmungsorts stets durch Expresse zugestellt, und zwar sofern 
die Poststellen die erforderlichen Geldmittel besitzen, sammt dem angewiesenen Gelde. 
Der Adressat eines Postanweisungs-Telegramms hat Bevorzugung in Betreff der Zah- 
lung anzusprechen und für diese in dem Telegramme zu quittiren. 
12) Ist der Adressat von dem ursprünglichen Bestimmungsorte nach einem andern 
Orte des Landes abgereist, so findet die Nachsendung auf ausdrückliches Verlangen des 
Aufgebers oder Adressaten unter Anwendung der Grundsätze des §. 1 statt. Wenn aber 
der Adressat das Inland verlassen und sich nach einem andern Theile des Postvereins- 
gebiets begeben hat, so wird bezüglich der Nachsendung der Postanweisung das für baare 
Einzahlungen im Postvereinsverkehr vorgeschriebene Verfahren angewendet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.