Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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freie Verabfolgung von Salz, beziehungsweise die Erstattung der erlegten Steuer nur 
auf privative Rechnung stattfinden. 
B. Auf privative Rechnung kann außer dem vorstehend gedachten Falle Salz abgaben- 
frei verabfolgt werden: 
1. zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits-Anstalten, 
2. zu Deputaten (Salz-Natural-Abgaben), auf deren abgabenfreie Verabfolgung die 
Berechtigten Anspruch haben, 
3. zur Nachpökelung von Heringen. 
C. Zur Hälfte auf Vereinsrechnung und zur andern Hälfte auf privative Rechnung 
kann Salz zur Pökelung von Heringen und ähnlichen Fischen gleichfalls abgaben- 
frei abgelassen werden. 
Artikel 6. 
Jedem Staate bleibt vorbehalten, von dem abgabenfrei verabfolgten Salze — mit 
Ausnahme des zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande, sowie des zur Natronsul- 
phat= und Soda-Fabrikation bestimmten Salzes — eine Kontrolegebühr von höchstens 
zwei Silbergroschen (sisben Kreuzer) vom Zollzentner für eigene Rechnung zu erheben. 
Artikel 7. 
Die Funktionen der Zollvereins-Bevollmächtigten und Stationskontroleure erstrecken 
sich auch auf die Abgabe von dem im Zollvereinsgebiete gewonnenen Salze. 
Ebenso findet das Zollkartel vom 11. Mai 1833 auf diese Abgabe Anwendung. 
Artikel 8. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit. 
Dieselbe soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Regierungen vorgelegt und 
die Auswechselung der Ratifikationsurkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin 
bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1867. 
(gez.) Scheele. Moser. Gerbig. v. Thümmel. 
(I. S.) (I. S.) (I. S.) (I. S.) 
Riecke. Regenauer. Ewald. v. Liebe. 
(I. S.) (r. S.) .. 8.) (I. S.)
	        
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